Abrechnung
Privatabrechnung: So ist eine GOÄ-Rechnung korrekt
Die §§ 11 und 12 der Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ befassen sich mit der Zahlung durch öffentliche Leistungsträger und der Rechnungsstellung. § 11 verliert durch Vereinbarungen mit den Leistungsträgern zunehmend an Bedeutung. § 12 hingegen müssen Sie genau beachten, um kein Honorar zu verlieren.
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