Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Jeder, der studiert oder eine Ausbildung macht, muss irgendwann Prüfungen ablegen. Dabei kommt es vor, dass junge Menschen so krank werden, dass sie einen Test nicht antreten können. Ein Magen-Darm-Virus oder eine Blasenentzündung – die Gründe können vielfältig sein. Dann sitzt der Prüfling in der Hausarztpraxis und bittet den behandelnden Arzt um ein Attest. Wer nun routiniert zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung greift, macht es sich und dem Patienten unnötig schwer. Denn sie wird von Prüfungsausschüssen und Schulen oft nicht anerkannt.

Wann ist man aus ärztlicher Sicht prüfungsunfähig?

Nach der Rechtsprechung liegt eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vor, wenn die zu prüfende Leistungsfähigkeit des Kandidaten durch eine Gesundheitsstörung erheblich beeinträchtigt oder gemindert ist. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Der Prüfling muss darlegen und beweisen, dass er krankheitsbedingt prüfungsunfähig ist. Das geschieht meist durch ein ausführliches ärztliches oder amtsärztliches Attest. Wichtig: Der behandelnde Arzt ist dabei nur in der Rolle eines Gutachters. Er entscheidet nicht selbst über die Prüfungsunfähigkeit, sondern muss das Prüfungsamt in die Lage versetzen, aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Prüfling prüfungsunfähig ist.

Welche Angaben gehören in das Attest der Prüfungsunfähigkeit?

  • Eine klare Diagnose, das bedeutet, es muss die gesundheitliche Beeinträchtigung beziehungsweise das Krankheitsbild konkret beschrieben werden.

  • Welche Diagnostik kam zum Einsatz?

  • Angaben, wie sich die Störung körperlicher oder geistiger Funktionen auf das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung auswirkt.

  • Beginn der Symptome

  • Dauer der Symptome

  • Angaben zur untersuchten Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift)

Prüfungsunfähigkeit: Ist ein amtsärztliches Attest erforderlich?

Der einfache Satz „Es liegt eine Prüfungsunfähigkeit aufgrund einer akuten Gesundheitsstörung/einer Grippe vor.“ genügt diesen Anforderungen nicht. Ob der Patient übrigens ein amtsärztliches Attest vorlegen muss oder ein ärztliches Attest genügt, ist in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt. Dort findet er auch Fristen und Formulare. Amtsärztliche Atteste erkennen Prüfungsämter meist problemlos an. Attestiert dagegen ein Hausarzt eine akute psychische Erkrankung, wird nicht selten moniert, dass er kein Facharzt sei und die Krankheit nicht beurteilen könne – oft völlig ungerechtfertigt. Hier muss man oft kämpfen.

Mit der Bitte um die Ausstellung einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung gilt der Arzt gegenüber dem Prüfungsamt und Gericht als konkludent von seiner Schweigepflicht entbunden. Zu Sicherheit kann er sich vom Patienten aber eine Schweigepflichtentbindung für eventuelle Nachfragen ausstellen lassen.

Warum bei chronischen Krankheiten oft keine Prüfungsunfähigkeit attestiert wird

Nach Auffassung der Gerichte führt ein Dauerleiden nicht zu einer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Das ist für Patienten, die beispielsweise unter Migräne, Post-COVID oder Prüfungsangst leiden, bitter. Doch rechtlich ist ein Dauerleiden eine persönlichkeitsbedingte Eigenschaft des Prüflings, die seine Leistungsfähigkeit prägt und das normale Leistungsbild widerspiegelt. Ärztinnen und Ärzte sollten daher mit jungen Patienten, die an einer chronischen Erkrankung leiden, frühzeitig sprechen. Denn sie können dann keine Prüfungsunfähigkeit attestieren, beziehungsweise wird das Attest oft nicht anerkannt. Hier empfiehlt sich ein Rücktritt von der Prüfung. oft ist dieser innerhalb einer bestimmten Frist ohne Nennung von Gründen möglich.