Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Eine Möglichkeit, ein dem Aufwand angemessenes Honorar zu erzielen, ist die Ausschöpfung der Steigerungsmöglichkeit der Gebühren entsprechend den Paragrafen 2 und 5 GOÄ (Gebührenordnung-Ärzte). Während § 5 die Steigerung zwischen Schwellenwert und Höchstwert der GOÄ regelt, die dann einer Begründung bedarf, ist im § 2 eine Steigerung über den Höchstwert hinaus ohne Begründung möglich. In beiden Fällen sind die Vorgaben in der GOÄ eindeutig geregelt, man muss sie nur ohne Scheu anwenden. Hier sollen die Regeln und Voraussetzungen am Beispiel der Sonografie dargestellt werden.

§ 5 GOÄ - was die Höhe des Honorars beeinflusst

Schauen wir erst einmal genau auf den Text von § 5 GOÄ, dann sind es insgesamt vier Voraussetzungen, die die Höhe des Honorars beeinflussen können und eine Faktorsteigerung ermöglichen:

  • die Schwierigkeit der einzelnen Leistung,

  • der Zeitaufwand der einzelnen Leistung,

  • die Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung und

  • die Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Das heißt aber auch, dass eine Faktorsteigerung sich immer nur auf eine einzelne Leistung bezieht und leistungsabhängig begründet werden muss. So kann beispielsweise eine Sonografie durch Meteorismus beim Patienten erschwert sein, jedoch nicht die zugehörige Beratung.

Bei der Begründung reicht es nicht aus, allein einen erhöhten Zeitaufwand anzugeben, vielmehr muss der Grund für diesen erhöhten Zeitaufwand angegeben sein. Beispiel: „Erheblicher Zeitaufwand durch ausgeprägte intraabdominelle Narbenbildung“.

§ 5 GOÄ und Sonografie: Begründungen für einen höheren Steigerungsfaktor

Welche Begründungen für einen höheren Steigerungsfaktor sind nachvollziehbar bei den bei Hausärzten häufigsten sonografischen Leistungen gemäß den Nrn. 410, 417 und 420?

  • Erheblicher Meteorismus

  • Ausgeprägte Adipositas

  • Reichliche Narbenbildung bei Z.n. Voroperationen

  • Starke abdominelle Schmerzen und dadurch bedingte Abwehrspannung

  • Deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des Patienten

  • Unruhiger Patient

  • Ängstlicher Patient

  • Mangelnde Kooperation des Patienten und dadurch erhöhter Zeitbedarf bei beispielsweise kognitiver Einschränkung

  • Medizinisch indizierte Untersuchung von mehr als vier Organen

  • Metastasenausschluss bei Tumorerkrankung

  • Anatomische Anomalien, situs inversus

§ 2 GOÄ

Eine Honorarvereinbarung nach Paragraf 2 kann den Höchstwert der GOÄ überschreiten, sollte aber nicht zu einem unangemessenen Missverhältnis zwischen Leistung und Honorar führen. Dieses Missverhältnis sieht die BÄK bei ungefähr dem Doppelten des Höchstsatzes, also bei einer etwa siebenfachen Steigerung.Diese Honorarvereinbarung ist jedoch nur dann rechtsgültig, wenn sie vor der Behandlung schriftlich fixiert wird und von Arzt und Patient unterschrieben ist.

GOÄ, C VI "SONOGRAFIE"

Übersicht der am häufigsten von Hausärzten abgerechneten Sonografieleistungen

  • Nr. 410 Ultralschalluntersuchung eines Organs, 200 Punkte - 11,66 Euro

  • Nr. 417 Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse, 210 Punkte - 12,24 Euro

  • Nr. 420 Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den Nrn. 410 bis 418, je Organ, 80 Punkte - 4,66 Euro

Die untersuchten Organe, abgesehen von Nr. 417 (in der Legende) sind jeweils in der Rechnung anzugeben.

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