Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Befinden sich Patienten zwar in einem Alten- und Pflegeheim, aber nicht auf einer besonders gekennzeichneten und abgeteilten Pflegestation, kann der Besuch nicht über Nummer 48 der GOÄ abgerechnet werden. Im Umkehrschluss sind daher Besuche von Privatversicherten/Selbstzahlern im Alten- oder Pflegeheim, die nicht auf einer Pflegestation stattfinden, über die besser bewertete Nr. 50 zu liquidieren. Weiter sind neben Nr. 48 ausdrücklich die Nrn. 50, 51 und 52 ausgeschlossen.

Regelungen zu Nr. 48 der GOÄ

Der Verordnungsgeber rechtfertigt das geringere Honorar der Nr. 48 der GOÄ mit der auf einer Pflegestation vorhandenen Infrastruktur und dem nur einmaligen Organisationsaufwand für die Absprache der Termine und Zeiten. Die Tätigkeit nach Nr. 48 erfolgt stets zu fest vereinbarten Zeiten und kann pro besuchtem Patienten angesetzt werden. Ärzte verabreden mit den Leitern der Pflegestationen bestimmte Intervalle, z.B. bestimmte Wochentage und regelmäßige Uhrzeiten.

Im Honorar der Nr. 48 ist (wie auch bei 50 und 51) die Beratung eines Patienten/einer Patientin enthalten. Hier ist besonders, dass eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 nicht in Nummer 48 enthalten ist. So kann neben Nr.  48 auch Nr. 5 bis 8 abgerechnet werden. Das gilt auch für alle weiteren Leistungen, die bei diesem Besuch erbracht werden.

Regelung zu Bezugspersonen, die in die Behandlung eingebunden werden

Bezugspersonen (z.B. Familienangehörige und Pflegekräfte) sind oft in die Behandlung der besuchten Patienten eingebunden. Für diese Gespräche kann im Behandlungsfall nach GOÄ einmal Nr. 4 „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“ angesetzt werden. Die Berechnung von Nr. 4 ist allerdings nur einmal im Behandlungsfall möglich. Wenn mehrere Gespräche mit unterschiedlichen Personen medizinisch nötig waren, kann Nr. 4 bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.

Wegegeld für Besuche nach Nr. 48

Weiter darf für Besuche nach Nr. 48 das Wegegeld berechnet werden. § 8 der GOÄ, Abs. 3 fordert, das Wegegeld „…in derselben häuslichen Gemeinschaft , insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim…“, insgesamt nur einmal bzw. nur anteilig abzurechnen. Das Wegegeld muss demnach unter allen Patienten, die nach Nr. 48 am selben Tag besucht wurden, aufgeteilt werden.

Zu Zuschlägen nach GOÄ Abs. B V neben der Nr. 48 gibt es ausführliche Literatur. Regelmäßig zwischen Pflegeeinrichtungen und Ärzten vereinbarte Besuche zu festen Zeiten nach Nr. 48 erfolgen nicht zur Nacht oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen. Eine Diskussion über die Ansatzfähigkeit des Zuschlags „E“ neben Nr. 48 ist deshalb obsolet, weil im Zweifel ein Besuch nach Nr. 50 nebst (unbestrittenem) Zuschlag angesetzt werden kann.

Begleitleistungen über dem Mittelwert liquidieren

Häufig wird übersehen, dass sowohl Nummer 48 selbst, als auch die meisten ärztlichen Begleitleistungen über dem so genannten Mittelwert liquidiert werden dürfen. Auch regelmäßige Besuche können aus medizinischen oder tatsächlichen Gründen (z.B. extreme Wetterlagen) schwieriger oder von besonderen Umständen begleitet sein. Die Spanne der GOP 48 bewegt sich zwischen 16,09 € zum 2,3-fachen und 24,48 € zum 3,5-fachen Satz. Insoweit kann bei Vorliegen von Besonderheiten immer auch daran gedacht werden, das Honorar entsprechend § 5 GOÄ höher anzusetzen.