Diese Zuschläge nach GOÄ können Sie ansetzen
Dieter JentzschZu den <a href=„https://www.arzt-wirtschaft.de/abrechnung/privatabrechnung-das-sollten-sie-zu-gebuehren-wissen/“>Gebühren</a>, die Ärztinnen und Ärzte berechnen dürfen, gehören die so bezeichneten Zuschläge. Im niedergelassenen Bereich sind diese Zuschläge – in der GOÄ in den Abschnitten „B II“ und „B V“ zusammengefasst – besonders wichtig.
In der ersten Gruppe „B II“ geht es um Beratungen und körperliche Untersuchungen (GOP 1,3,4,5,6,7 oder 8), in der zweiten Gruppe „B V“ um Visiten und Besuche (GOP 45 bis 62). Diese Zuschläge nach GOÄ können erhoben werden, wenn Ärztinnen und Ärzte ihre Leistungen zur „Unzeit“ erbringen.
Wichtige Besonderheiten
Zwei Besonderheiten müssen vorausgeschickt werden:
1.) Zuschläge sind Festbeträge, sie können nicht per Faktor gesteigert werden.
2.) Vergessen Ärztinnen und Ärzte in der Rechnung die Zuschläge, können sie nicht nachträglich geltend gemacht werden.
Die genauen Bedingungen sind in der GOÄ unter „B II“ und „B V“ exakt aufgeführt.
Nur die Uhrzeiten „außerhalb der Sprechstunde“ sind in jeder Praxis abhängig von den angegebenen Sprechstunden auf dem Praxisschild. Und werden Sprechstunden samstags abgehalten, können die Samstagszuschläge aus „B II“ nur zur Hälfte berechnet werden.
Essenziell ist es, sich bei der Abrechnung in der richtigen Leistungs- und damit Zuschlagsgruppe zu bewegen. Dass die Anlässe „nachts“ und „Samstag-Sonntag-Feiertag“ hier unabhängig aufeinandertreffen, wird von der GOÄ berücksichtigt.
Kombination von Zuschlägen nach GOÄ
Die Kombination von Zuschlägen aus „B II“ und „B V“ ist bei derselben Inanspruchnahme des Arztes nicht möglich. Der jeweils höhere Zuschlag hat einen Vorrang. Mit dessen Ansatz (Ausnahmen B oder C mit D bzw. F oder G mit H) ist die Zuschlagsmöglichkeit verbraucht.
Bei Beratungen und Untersuchungen dürfen die Zuschläge B und C dann mit D kombiniert werden, wenn die Leistungen an Samstag, Sonn- oder Feiertag erbracht werden.
Die gleiche Regel gilt bei Besuchen mit den Zuschlägen F und G, dann kommt „H“ dazu. Die Zuschläge „K1“ und „K2“ können Ärzte bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr immer ansetzen. Dass zu körperlichen Untersuchungen bei einem Besuch (in aller Regel außerhalb der Sprechstunde) der Zuschlag „A“ berechnet werden darf, ist nach ausführlichen Stellungnahmen aller Seiten inzwischen Standard.