Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
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Von den Millionen Allergikern wurden nach Auswertung des Zentralinstituts (Zi) für die kassenärztliche Versorgung im Jahre 2021 insgesamt etwa 644.000 Personen mit Allergenextrakten behandelt, davon ungefähr 153.000 Kinder. Bei in der Regel mehrjähriger Therapiedauer finden sich auch in Hausarztpraxen viele Patienten, die dort eine subkutane Hyposensibilisierung (SCIT) durchführen lassen.

Durchführung der SCIT

Nach der AWMF-Leitlinie (Reg.-Nr. 061/013) ist die Hyposensibilisierung eine höchstpersönliche Leistung des Arztes, die nicht an nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden kann. Ebenfalls wird hier eine obligate Nachbeobachtungsphase von 30 Minuten im Arbeitsbereich des Arztes, also in der Praxis vorausgesetzt. 

Abrechnung GOÄ Nr. 263

In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) findet sich – ebenso wie im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) – mit der Nr. 263 eine eigene Abrechnungsposition für die SCIT, die „Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung“. Die Nr. 263 ist mit 90 Punkten bewertet; dies entspricht beim Schwellensatz (2,3-fach) einem Honorar von 12,07 Euro. Die Nr. 263 ist ein Sonderfall der subkutanen Injektion und aufgrund der obligat erforderlichen Nachbeobachtungszeit von 30 Minuten höher bewertet als die „normale“ subkutane Injektion (Nr. 252) mit 40 Punkten.

Auf keinen Fall darf die Nr. 263 bei der sublingualen SIT abgerechnet werden, da der Leistungsinhalt eindeutig die subkutane Injektion erfordert.

Einen Ausnahmefall stellt die sogenannte Rush-Therapie dar, etwa bei Insektengiftallergien mit mehrfachen, zeitlich voneinander getrennten Injektionen an einem Tag. Ein ähnliches Problem findet sich bei der Sensibilisierung gegen verschiedene Allergene, ebenfalls durch zeitlich getrennte Injektionen an einem Tag. In diesen Fällen ist nach Auffassung der Bundesärztekammer (GOÄ-Ratgeber 2003) auch die mehrfache Abrechnung der Nr. 263 – entgegen dem Leistungstext der GOÄ – möglich und erlaubt. 

Nr. 263 und Nr. 56 (?)

Die 30 Minuten Nachbeobachtungszeit sind originärer Teil der Nr. 263 und somit auch nicht gesondert abrechenbar. Eine zusätzliche Abrechnung der Nr. 56 (Verweilgebühr) kann nur dann erfolgen, wenn der Arzt ohne weitere abrechenbare Leistung länger beim Patienten verweilen muss, weil sich beispielsweise eine allergische Reaktion abzeichnet.

Sonstige Leistungen im Rahmen der Hyposensibilisierung

Außer der Nr. 263 kommen im Rahmen der Immuntherapie weitere Leistungen zur Abrechnung. Dazu gehören Beratungen nach Nr. 1 oder 3, in Einzelfällen sicher auch die Nr. 34. Außerdem können Untersuchungen erforderlich werden, die mit der Nr. 5 oder 7 abgerechnet werden können. Da zumindest zu Beginn der Therapie die Injektionen wöchentlich erfolgen, muss entschieden werden, ob nach dem ersten Quartalskontakt (1 + 5+ 263) dann die Nr. 263 alleine (90 Punkte), die Kombi der Nrn. 1 und 5 (160 Punkte) oder die Nrn. 7 und 263 (250 Punkte) abgerechnet werden.

GOÄ

Abrechenbare Leistungen

  • Nr. 1 - Beratung, auch telefonisch, einmal im Behandlungsfall (BHF) neben Sonderleistungen

  • Nr. 3 - eingehende Beratung, auch telefonisch, mindestens 10 Minuten

  • Nr. 5 - symptombezogene Untersuchung, einmal im BHF neben Sonderleistungen

  • Nr. 7 - Untersuchung Organbereich, beispielsweise Thoraxorgane

  • Nr. 34 - Erörterung, mindestens 20 Minuten, maximal zweimal in sechs Monaten

  • Nr. 263 - subkutane Hyposensibilisierung