Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
Inhaltsverzeichnis

Während § 11 aktuell kaum noch relevant ist, ist die Rechnungsstellung, um die es in § 12 geht, extrem wichtig. Insgesamt enthält § 12 fünf Absätze. Die haben es in sich, wie Sie nachfolgend lesen. Ganz wichtig: Wenn Sie einen externen Dienstleister mit der Abrechnung beauftragen, so setzt der in der Regel nur das um, was Sie mit ihm vereinbart haben. Das Fingerspitzengefühl, das Sie als niedergelassene Kollegin oder niedergelassener Kollege zum Beispiel bei einem begründungspflichtigen höheren Steigerungssatz haben, kann dieser Dienstleister nicht haben. Folglich haben Sie auch die Rückfrage und den Ärger, wenn solch eine Rechnung aus welchen Gründen auch immer inkorrekt erscheint.

Absatz 1

Dieser Absatz besagt: Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Ein gängiger Abrechnungskommentar führt dazu weiter aus, dass eine mündliche Information über Kosten keine Relevanz als Rechnung hat. Angeblich kommt es immer noch vor, dass im Rahmen einer Vorsorge zusätzlich eine Sonografie als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) erfolgt und die Praxis dann eine Barzahlung ohne Rechnung und Quittung verlangt. Dafür gibt es natürlich keine Rechtsgrundlage.

Mit Zugang einer korrekten Rechnung, welche die Absätze 2 bis 4 von § 12 erfüllt, wird diese Rechnung fällig. Nach § 286 (3) Bundesgesetzbuch (BGB) muss die Rechnung binnen 30 Tagen bezahlt werden. Es wird empfohlen, auf der Rechnung folgenden Zusatz anzubringen: „Wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang bezahlen, kommen Sie in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB) und müssen Verzugszinsen zahlen (§ 288 Abs. 1 BGB).“ 

Für offenkundige Fehler in der Rechnung wie zum Beispiel die Abrechnung von Nummern, die in einer Sitzung nebeneinander ausgeschlossen sind, hat der Rechnungsempfänger ein Rückbehaltungsrecht, kann also die Rechnung um diesen Betrag kürzen. Natürlich sollten sowieso keine falschen Rechnungen rausgehen. Wenn es Streitigkeiten zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger gibt, so ist es am Besten, diese so zu klären, dass beide Seiten zufrieden sind. Gelingt dies nicht, hilft nur das Mahnverfahren und dann der Klageweg.

Absatz 2

Während Absatz 1 sehr übersichtlich ist, ist Absatz 2 eher komplex. Er lautet: Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung: Denn es gibt in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Nummern, die nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden dürfen, andere dafür mehrfach im Behandlungsfall, aber zum Beispiel nur einmal pro Sitzung. Zudem kann man für mehrere Behandlungsfälle nur eine Rechnung ausstellen, beispielsweise nur einmal im Quartal. Dann muss aus dem Behandlungsdatum hervorgehen, zu welchem Behandlungsfall die Leistung zählt.

  2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz: Die Bezeichnung der einzelnen abgerechneten Leistung kann abgekürzt werden. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass der Rechnungsempfänger die Abkürzung versteht. Bestes Beispiel dafür ist die Nummer 2. Dort sollte abhängig von der Leistung zum Beispiel stehen: Ausstellung von Wiederholungsrezepten oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin. Das ist minimal mehr Arbeit beim Erstellen des Rezeptes, erspart aber die leidigen und zeitraubenden Diskussionen zu Nummer 2, dass der Arzt ja gar nicht tätig gewesen sei. Der zweite Fallstrick ist der Betrag. Dabei handelt es sich um den Endbetrag, der ebenso angegeben werden muss wie der zugehörige Steigerungssatz. Wenn ein begründungspflichtiger Steigerungssatz in Rechnung gestellt wird, so wird die individuelle Begründung dafür unter der jeweiligen Abrechnungsposition angegeben.

  3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6 a: Ganz wichtig für die korrekte Abrechnung: Belegärzte nennen den vollen Betrag jeder Leistung sowie die Minderung von 15 Prozent und danach den resultierenden Betrag. Alle anderen Ärzte machen dieselbe Angabe, wobei die Minderung aber 25 Prozent beträgt.

  4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung: In Teil 4 der GOÄ-Serie wurden die Besonderheiten bei der Entschädigung schon genauer erläutert. Entscheidend ist bei § 8 der Radius vom Ausgangspunkt. Das wird in der Regel die Praxis oder der Wohnsitz sein. Man sollte also in einer Karte im Maßstab 1:25000 die Radien für zwei, fünf, zehn und 25 Kilometer von beiden relevanten Startorten eingetragen haben. Alles was außerhalb des Radius von 25 Kilometern liegt, wird nach § 9 als Reiseentschädigung abgerechnet. Dann werden im Gegensatz zu § 8 die tatsächlich gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt sowie die Dauer der Abwesenheit. Aber Achtung: Eine Gesamtstrecke für Hin- und Rückfahrt muss mindestens 50,1 Kilometer betragen. Ärgerlich ist es, wenn der Zielort zum Beispiel in einem Radius von fünf Kilometern liegt, etwa auf der anderen Rheinseite, aber durch Hin- und Rückfahrt 50 Kilometer zustande kommen. Dann zahlt der Arzt die Kosten nämlich selbst, die über das Wegegeld nach § 8 hinausgehen.

  5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen: Bei Punkt 5 gilt: Kleinvieh macht auch Mist. Vielen Kolleginnen und Kollegen ist nicht klar, was sie abrechnen können und was nicht. Aus diesem Grund sollte man eine Auflistung der abrechenbaren Materialien samt Kosten vorliegen haben, um sicher und zügig die richtigen Kosten in die Rechnung einzusetzen. Der Fallstrick dabei besteht darin, dass nur die realen Kosten pro eingesetztes Material abgerechnet werden können. Wer sich ein Zehnerpaket eines Tetanuskombiimpfstoffes für Privatpatienten anschafft, darf nur den niedrigeren Preis ansetzen und nicht den Preis einer angeschafften Einzelspritze. Wenn dann zum Beispiel drei Spritzen davon das Verfalldatum erreichen, ist das für den Praxisinhaber ärgerlich, denn er bleibt auf den Kosten dafür sitzen. Mit Ausnahme von Skonti müssen alle Rabatte et cetera an den Patienten weitergegeben werden.
    Die verbrauchten Materialien können am Ende der Rechnung aufgelistet werden. Zum Beispiel drei Verbände à 4,50 € ergeben 13,50 €. Achtung: Wenn es sich um mehrere Sitzungen im Behandlungsfall handelt, an denen Kosten für Materialien entstanden sind, so müssen diese Kosten den Tagen zugeordnet werden. Ganz wichtig: Bei Kosten einer einzelnen Auslage über 25,56 € muss ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis für die Auslage hinzugefügt werden.

Absatz 3

Zwei wesentliche Aspekte davon sind wichtig: Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen ... und Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen. Immer dann, wenn der Schwellenwert überschritten wird (2,3-fach für ärztliche Leistungen, niedriger für technische Leistungen), ist eine individuelle Begründung nötig, die direkt im Anschluss an die abgerechnete Leistung stehen muss. Als Begründung gelten nur die Kriterien aus § 5 (2). Die höhere Inflationsrate als Begründung für einen höheren Steigerungssatz zu nehmen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage, auch wenn ein Verband niedergelassener Fachärzte dies empfiehlt. Manchmal fordern Privatpatienten, dass Wunschleistungen nicht als solche in der Rechnung gekennzeichnet werden sollen. Aus Patientensicht verständlich, da die private Krankenversicherung und die Beihilfe dann die Erstattung ablehnen. Als Arzt verstößt man dabei aber gegen die Vorgaben der GOÄ, was zivil- und eventuell strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Also nicht darauf einlassen.

Absatz 4

Die Passage zu Analogleistungen ist kurz und knapp: Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

Bedingt durch das Alter der GOÄ sind neuere Leistungen darin nicht abgebildet. Da man die Analogie am besten bei Leistungen aus dem eigenen Fachgebiet beurteilen kann, sollte man solche GOÄ-Nummern für die analoge Bewertung heranziehen. Zudem gibt es eine nicht abschließende Liste zu Analogleistungen auf der Hompage der Bundesärztekammer.

Absatz 5

Folgende Passage begründet, warum § 11 zunehmend unnötiger wird: Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

Wie einleitend erwähnt, sind die genannten Vereinbarungen überwiegend günstiger für Ärztinnen und Ärzte. Ich habe auch in den letzten Jahren keine Diskussion mit niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen geführt, die sich über das zu geringe Honorar bei § 11 beklagt haben.

TIPPS ZUR GOÄ

  • Setzen Sie den höheren Steigerungsfaktor gezielt ein. Auch den Rechnungsempfängern fällt auf, wenn jeweils die am höchsten bewertete Nummer der GOÄ mit 3,5-fach abgerechnet wird.

  • Bei Analogabrechnung sollte die Leistungsbeschreibung so ausführlich sein, dass weitere Rückfragen des Rechnungsempfängers unnötig werden, denn die kosten wirklich Zeit.