Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Nach dem Wegfall der Portokostenpauschalen im Zusammenhang mit der Förderung von eArztbriefen vor vier Jahren, hatten KBV und GKV-Spitzenverband den Auftrag, die Erstattung der Transportkosten in Verbindung mit der Labordiagnostik, Histologie, Zytologie und Molekulargenetik im EBM neu zu regeln. Nun wurde das Ergebnis präsentiert:

Neue Kostenpauschalen Für in-vitro-diagnostische Leistungen ab 2025 im EBM

Für in-vitro-diagnostische Leistungen werden zum 1. Januar 2025 neue Kostenpauschalen in den EBM aufgenommen. Konkret wird es laut Mitteilung der KBV zwei neue Transportpauschalen geben:

  1. Die Gebührenordnungsposition (GOP) 40094 für In-vitro-Diagnostikleistungen ausgenommen die gynäkologische Zytologie und HPV

  2. die GOP 40095 für In-vitro-Diagnostik der gynäkologischen Zytologie und HPV

Sie werden jeweils als Zuschlag für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen gezahlt.

Alte Transportpauschale 40100 fällt künftig weg

Die neuen Kostenpauschalen ersetzen ab Januar 2025 die bisherige Transportpauschale 40100. Ebenso fallen dann die GOP 01699 und 12230 weg. Diese Zuschläge können seit Wegfall der Portopauschalen 40120 bis 40126 in Behandlungsfällen mit Leistungen des Allgemeinlabors (EBM-Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7) abgerechnet werden, bei denen die Abrechnung der GOP 40100 ausgeschlossen ist. Ab dem 1. Januar 2025 ist auch in diesen Behandlungsfällen eine Transportkostenpauschale berechnungsfähig.

Anpassungen beim laborärztlichen Honorar

Ärztinnen und Ärzte, die zur Versorgung gemäß EBM-Kapitel 12 zugelassen sind, sollen über die laborärztlichen Grundpauschalen bei Vollauslastung den kalkulatorischen Arztlohn erreichen können. Hierfür passt der Bewertungsausschuss die Grundpauschalen und deren Abstaffelungsgrenzen zum 1. Januar 2025 an (siehe Infokasten unten). Zur Gegenfinanzierung werden die Bewertungen der technischen Leistungen zum 1. Januar 2025 entsprechend gemindert.

Zudem sind die GOP des EBM-Kapitels 12 künftig ausschließlich von Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin berechnungsfähig. Bislang war das EBM-Kapitel 12 für alle Ärzte offen, die Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 erbringen. Die Ärztinnen und Ärzte, die zukünftig von der Berechnung der GOP im EBM-Kapitel 12 ausgeschlossen sind, aber Auftragsleistungen des EBM-Kapitels 32 durchführen, rechnen zukünftig die GOP 01437 ab.

Weitere Informationen der KBV zu den neuen Pauschalen

Genauere Informationen zu den neuen Kostenpauschalen für In-vitro-Diagnostik und der Anpassung des laborärztlichen Honorars, finden interessierte Ärzte auf dieser Seite der KBV-Praxisnachrichten.