Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Um als Praxis beispielsweise ein gutes diagnostisches Angebot bieten zu können, investieren Inhaber oft in teure bildgebende Apparate wie Ultraschallgeräte. Je nach Leistungsumfang werden hier für die Anschaffung teils über 10.000 Euro fällig. Eine Apparategemeinschaft kann in diesen und vielen anderen Fällen den Kostendruck minimieren.

In dieser Form der Organisationsgemeinschaft teilen sich Praxisärztinnen und -ärzte dieselben Apparate und Geräte und sparen dadurch Kosten. Eine solche Kooperation kann dabei aus mehreren Praxen bestehen und sich unterschiedlich aufstellen.

Allgemeinmediziner können so beispielsweise eine Kooperation mit anderen Facharztgruppen oder auch mit Medizinischen Versorgungszentren sowie Zahnärzten schließen. Es ist auch möglich, für die Apparategemeinschaft gemeinsame Räume zur Nutzung der Geräte anzumieten. Die Gründung einer Apparategemeinschaft sollten die Mitstreiter in jedem Fall schriftlich in einem Vertrag festhalten.    

Daran müssen Ärzte bei der Gründung einer Apparategemeinschaft denken

 

Der Vertrag klärt unter anderem die Frage nach der Rechtsform. Oft ist es eine GmbH oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Innerhalb der Gesellschaft sollten dann diese wesentlichen Punkte geklärt werden:

  • Wer beteiligt sich mit welchem Anteil an den Kosten für Erwerb, Betrieb und Wartung der Apparate?

  • Welche Regeln gelten beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Apparategemeinschaft? Und wie wird über neue Gesellschafter entschieden?

  • Welche Zusatzklauseln enthält der Vertrag?

Eine Apparategemeinschaft ist außerdem dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Mitglieder ihre Leistungen eigenständig abrechnen – anders als zum Beispiel eine Berufsausübungsgemeinschaft, bei der die Abrechnung als Gesamtheit erfolgt.

Deshalb sind Gesellschafter verpflichtet, die Gründung einer Apparategemeinschaft der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer anzuzeigen. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist dagegen nicht erforderlich.

Rechtliche Besonderheiten einer Apparategemeinschaft

Wichtig ist außerdem, die Abrechnungsmodalitäten rechtssicher zu gestalten, um Schwierigkeiten mit den Krankenkassen zu vermeiden. Von der Umsatzsteuer sind Apparategemeinschaften normalerweise befreit, sofern der Zusammenschluss ausschließlich Leistungen für seine Mitglieder erbringt und nicht gewinn-, sondern patientenorientiert handelt.

Knifflig wird es, sobald die Gemeinschaft auch Gewinne erzielt oder Leistungen wie zum Beispiel Laboranalysen auch Nichtmitgliedern zugänglich macht: Dann kann im Einzelfall Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen.

Insgesamt überwiegen die wirtschaftlichen Vorteile einer solchen Gemeinschaft, weshalb sie bei der Anschaffung teurer Gerätschaften immer in Betracht gezogen werden kann. Vorher ist es für Niedergelassene allerdings ratsam, sich umfassend rechtlich beraten zu lassen.

Heiko Fekete

Heiko Fekete

Redakteur Wirtschaft, ARZT & WIRTSCHAFT
Heiko Fekete ist Wirtschaftsredakteur bei ARZT & WIRTSCHAFT und befasst sich mit Themen rund um wirtschaftliche Praxisführung.

heiko.fekete@medtrix.group

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