GOÄ-Rechnung: Doppler/Duplex und mehr richtig ansetzen
Dieter JentzschFür die Untersuchung der Strömungsverhältnisse hirnversorgender Gefäße ist die GOÄ-Nummer 645 vorgesehen. Daneben sind bestimmte Zuschläge allerdings ausgeschlossen. Welche genau davon betroffen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Werden in einer Sitzung mehrere Organe per Ultraschall, mittels des Duplexverfahrens, mit Farbkodierung und/oder per Frequenzspektrumanalyse untersucht, ergibt sich aus den wechselseitigen Ausschlüssen von GOÄ-Nummern und Zuschlägen häufig die Frage, was legal nebeneinander berechnungsfähig ist.
Bereits 1996 hat sich die Bundesärztekammer damit befasst und immer wieder Ratgeber dazu veröffentlicht. Insgesamt wird dazu geraten, einen Zuschlag oder eine geringer bewertete Leistung in der Rechnung wegzulassen, wenn in derselben Sitzung die höher bewertete Leistung erbracht wurde. Im § 5 der GOÄ ist die Möglichkeit verankert, einzelne GOÄ-Nummern mit einem höheren Faktor zu berechnen, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände bei der Ausführung von den üblichen Bedingungen abweichen.
Bis zu 53 Euro Mehrhonorar durch Zeitaufwand bei Schallung der Organe möglich
Das Kriterium „Zeitaufwand“ können Ärztinnen und Ärzte bereits nutzen, wenn sie durch die Vielzahl der geschallten Organe mehr Zeit benötigt haben, als wenn diese Organe nicht untersucht worden wären. Dann ist der Ansatz bis zum Faktor 2,5f./3,5f. Satz möglich. (siehe Tab. 2). Die zu 410/420 grundsätzlich ansatzfähigen Zuschläge 401 und 404 hätten nur ein Mehrhonorar von knapp 38 € erbracht. Bis zu 53 € mehr Honorar können Ärztinnen und Ärzte generieren, wenn sie wie oben beschrieben abrechnen.
Dabei vermeiden sie auch, die neben 645 eben nicht ansatzfähigen Zuschläge anzufassen. Das hilft, Reklamationen von Patienten und Kostenträgern zu vermeiden. Bei Sonografien der Schilddrüse und der Nebenschilddrüsen – diese sind als eigenständige Organe i.S. der „Allgemeinen Bestimmungen VI Sonografische Leistungen, Punkt 6“ einzeln abrechenbar – können die Zuschläge hingegen berechnet werden. (siehe Tab. 2)
Tab. 1
Leistung | Nummer | Honorar Schwellenwert | Honorar höher bewertet 3,5f./2,5f. |
Duplex Halsgefäße Art. Carotis re. | 410 | 26,81 € | |
Art. Carotis li.,Aa. Vertebralis re+li | 3 x 420 | 32,36 € | 48,96 € |
Doppler hirnversorgende – und Periorbitalarterien | 645 | 68,20 € | 94,72 € |
Tab. 2
Nummer | Text | Schwellenwert/Zuschlag | Honorar höher bewertet 3,5f. |
417 | Sonografie der Schilddrüse | 28,15 € | |
420 | Erste Neben-SD | 10,72 € | 16,32 € |
420 | Zweite Neben-SD | 10,72 € | 16,32 € |
420 | Dritte Neben-SD* | 10,72 € | 16,32 € |
401 | Zuschlag Duplextechnik incl. Farbkodierung | 23,31 €* | |
404 | Zuschlag Frequenzspektrumanalyse | 14,57 €* |
*= Die Zuschläge 401 + 404 können nur mit dem Einfachsatz berechnet werden. Auch bei den Nummern 417 und 420 ist es siehe oben möglich, höhere Faktoren anzusetzen, wenn die Erfordernisse des § 5 GOÄ erfüllt werden. Durch den Verzicht auf ohnehin nicht ansetzbare Leistungen und Zuschläge ergibt sich: “Manchmal ist weniger mehr!“