Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Werden in einer Sitzung mehrere Organe per Ultraschall, mittels des Duplexverfahrens, mit Farbkodierung und/oder per Frequenzspektrumanalyse untersucht, ergibt sich aus den wechselseitigen Ausschlüssen von GOÄ-Nummern und Zuschlägen häufig die Frage, was legal nebeneinander berechnungsfähig ist.

 Bereits 1996 hat sich die Bundesärztekammer damit befasst und immer wieder Ratgeber dazu veröffentlicht. Insgesamt wird dazu geraten, einen Zuschlag oder eine geringer bewertete Leistung in der Rechnung wegzulassen, wenn in derselben Sitzung die höher bewertete Leistung erbracht wurde. Im § 5 der GOÄ ist die Möglichkeit verankert, einzelne GOÄ-Nummern mit einem höheren Faktor zu berechnen, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände bei der Ausführung von den üblichen Bedingungen abweichen.

Bis zu 53 Euro Mehrhonorar durch Zeitaufwand bei Schallung der Organe möglich

Das Kriterium „Zeitaufwand“ können Ärztinnen und Ärzte bereits nutzen, wenn sie durch die Vielzahl der geschallten Organe mehr Zeit benötigt haben, als wenn diese Organe nicht untersucht worden wären. Dann ist der Ansatz bis zum Faktor 2,5f./3,5f. Satz möglich. (siehe Tab. 2). Die zu 410/420 grundsätzlich ansatzfähigen Zuschläge 401 und 404 hätten nur ein Mehrhonorar von knapp 38 € erbracht. Bis zu 53 € mehr Honorar können Ärztinnen und Ärzte generieren, wenn sie wie oben beschrieben abrechnen.

Dabei vermeiden sie auch, die neben 645 eben nicht ansatzfähigen Zuschläge anzufassen. Das hilft, Reklamationen von Patienten und Kostenträgern zu vermeiden. Bei Sonografien der Schilddrüse und der Nebenschilddrüsen – diese sind als eigenständige Organe i.S. der „Allgemeinen Bestimmungen VI Sonografische Leistungen, Punkt 6“ einzeln abrechenbar – können die Zuschläge hingegen berechnet werden. (siehe Tab. 2)

Tab. 1

Leistung    

Nummer

Honorar Schwellenwert

Honorar höher bewertet 3,5f./2,5f.

Duplex Halsgefäße Art. Carotis re.

410

26,81 €

 

Art. Carotis li.,Aa. Vertebralis re+li

3 x 420

32,36 €

48,96 €

Doppler hirnversorgende – und Periorbitalarterien

645

68,20 €

94,72 €

 

Tab. 2

Nummer

Text

Schwellenwert/Zuschlag

Honorar höher bewertet 3,5f.

417

Sonografie der Schilddrüse

28,15 €

 

420

Erste Neben-SD

10,72 €

16,32 €

420

Zweite Neben-SD

10,72 €

16,32 €

420

Dritte Neben-SD*

10,72 €

16,32 €

401

Zuschlag Duplextechnik incl. Farbkodierung

23,31 €*

 

404

Zuschlag Frequenzspektrum­analyse

14,57 €*

 

*= Die Zuschläge 401 + 404 können nur mit dem Einfachsatz berechnet werden. Auch bei den Nummern 417 und 420 ist es siehe oben möglich, höhere Faktoren anzusetzen, wenn die Erfordernisse des § 5 GOÄ erfüllt werden. Durch den Verzicht auf ohnehin nicht ansetzbare Leistungen und Zuschläge ergibt sich: “Manchmal ist weniger mehr!“