Lexikon
Honorarkürzung
Der Prüfungsausschuss kann eine auf einer Schätzung beruhende Honorarkürzung vornehmen, wenn die Honorarforderung des Arztes je Behandlungsfall den Durchschnittswert seiner Fachgruppe in einem Umfang überschreitet, der eine unwirtschaftliche Behandlungsweise vermuten lässt. Unterhalb dieser Grenze des “offensichtlichen Missverhältnisses” muss die Unwirtschaftlichkeit nachgewiesen werden, anhand von genügend Beispielen aus der Abrechnung des Arztes. Der Honoraranspruch des Arztes wird erst nach der Wirtschaftlichkeitsprüfung festgestellt. Daher wird eine Honorarkürzung, die der Prüfungsausschuss festgelegt hat, in erster Instanz schon bei der Honorarzahlung der KV berücksichtigt.
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