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Steuerrecht

Wenn Eheleute mit Kindern ihren Letzten Willen niederlegen, gilt das Berliner Testament noch immer als Goldstandard: Um den überlebenden Gatten möglichst umfassend abzusichern, setzen sich die Partner bei dieser Variante des gemeinsamen Testaments gegenseitig zu Alleinerben ein. Im Ergebnis enterben sie also die gemeinsamen Kinder für den Fall, dass der erste Elternteil stirbt. Stattdessen soll der Nachwuchs erst zum Zug kommen, wenn der länger lebende Ehegatte ebenfalls stirbt. Dann erhalten die Sprösslinge, was vom Vermögen noch übrig ist.

Warum das Berliner Testament zur Steuerfalle für Vermögende wird

Aus steuerlicher Sicht hat ein so gestaltetes Berliner Testament allerdings Tücken, da es innerhalb der Familie zwei Erbgänge anordnet. Der erste findet nach dem Tod des ersten Elternteils statt und macht den überlebenden Partner zum Vollerben. Der zweite Erbgang steht an, wenn der zweite Elternteil stirbt. Dann geht der restliche Nachlass an die gemeinsamen Kinder.

Das Problem ist nun, dass auch beide Erbgänge zu versteuern sind, wenn das Vermögen den Steuerfreibetrag der jeweils Begünstigten übersteigt. Das kann gerade bei vermögenden Familien zu drastischen Steuernachteilen führen. 

Vorteile des Supervermächtnisses für Erben

Erbrechtler raten in solchen Konstellationen deshalb dazu, sogenannte Supervermächtnisse einzuplanen. Ist in einem Berliner Testament diese Möglichkeit vorgesehen, darf der überlebende Ehepartner den Schlusserben (also den Kindern) ein Vermächtnis zukommen lassen, dessen Höhe er frei bestimmen kann. Der zu versteuernde Nachlass lässt sich auf diese Weise immens verkleinern, wie das folgende Beispiel belegt.

Nach dem Tod seiner vermögenden Gattin hat Hausarzt Dr. A. eine Million Euro geerbt. Da das Ehepaar ein Berliner Testament erstellt hatte, muss Witwer A. deshalb – nach Abzug des Ehegattenfreibetrags – die überschießende Summe versteuern. Bei 15 Prozent Erbschaftsteuer kann der Fiskus einen Anteil von 75.000 Euro verlangen. 

Da Dr. A aber genug eigene Mittel besitzt (er hat gerade seine Praxis verkauft), überträgt er per Supervermächtnis jeweils 250.000 Euro auf die beiden gemeinsamen Töchter. Der Effekt: Weder diese noch er selbst zahlen nach dem Tod von Frau A. nur einen Cent Erbschaftsteuer. Denn der Freibetrag des Ehemannes beträgt 500.000 Euro, die Kinder dürfen von ihrer Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben. 

Erben haben so Gestaltungsfreiheit 

Nicht nur steuerlich sind Supervermächtnisse attraktiv: Im Vergleich zu klassischen Vermächtnissen erweisen sie sich auch als deutlich flexibler, da der überlebende Partner große Gestaltungsfreiheiten hat, sowohl mit Blick auf die Person des Begünstigten als auch bei der Höhe der Zuwendung und deren Zeitpunkt.

Verschenken statt vererben

Um Vermögen steueroptimiert auf die nächste Generation zu übertragen, lohnt es sich oft, schon mit warmen Händen zu geben: Zwar fallen auf Schenkungen dieselben Steuern an wie auf Erbschaften. Verschenken lohnt sich aber immer dann, wenn das Vermögen die Freibeträge (deutlich) übersteigt. In diesen Fällen lassen sich erhebliche Summen an Erbschaftssteuern einsparen, wenn das Habe in mehreren Tranchen übertragen wird. Der Grund: Die Freibeträge für Schenkungen leben alle zehn Jahre wieder auf und lassen sich — bei entsprechender Planung — mehrfach nutzen. Im Erbfall hingegen profitieren die Begünstigten nur einmal von ihrem Freibetrag.