Dermatologische Telemedizin: Fixpreise und Apothekenempfehlung verboten
Judith MeisterWettbewerbshüter haben einen Anbieter dermatologischer Fernbehandlungen verklagt, weil dieser Pauschalhonorare aufrief und Patienten zu Partnerapotheken schickte. Diesem Geschäftsmodell hat das Landgericht Düsseldorf einen Riegel vorgeschoben.
Muttermale bequem von zu Hause begutachten lassen oder ein Rezept gegen die lästige Akne am Rücken erhalten: Dank Telemedizin ist das inzwischen möglich. Doch die Anbieter unterliegen nach wie vor strengen Regeln, wie ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (22.03.2024, Az. 38 O 174/23) beweist.
Im konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale einen Anbieter dermatologischer Fernbehandlungen verklagt. Dieser erbrachte medizinische Leistungen durch angestellte Ärzte und bot auf seinem Online-Auftritt bestimmte Leistungspakete zum Festpreis an. Zudem erhielten Interessenten folgende Information: „Privatrezepte und Medikamente kannst du dir wahlweise nach Hause, zu deiner Wunschapotheke oder Partner-Online-Apotheke schicken lassen.“
Ärztliche Honorare müssen der GOÄ entsprechen
Ein Verein zum Schutz des Wettbewerbs hielt das für rechtswidrig, mahnte das Unternehmen ab und verlangte, diese Geschäftspraxis fortan zu unterlassen. Das Argument: Festpreise für medizinische Leistungen seien ein Verstoß gegen die §§ 1 und 5 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das Angebot, Rezepte an Partnerapotheken zu schicken, verstoße zudem gegen das Zuweisungsverbot, § 31 Abs. 2 der Berufsordnung für Ärzte in Nordrhein.
Das Landgericht Düsseldorf teilte diese Auffassung. Wenn einem Patienten im Rahmen einer telemedizinischen Hautbehandlung ungefragt zwei Partnerapotheken vorgeschlagen werden, beschränke dies in unzulässiger Weise die Wahlfreiheit des Patienten und verstoße gegen die Berufsordnung.
Unerheblich sei, ob dem Patienten nur eine oder mehrere Apotheken vorgeschlagen werden. Denn auch wenn der Arzt mehrere Apotheken namentlich benennt, berge dies die Gefahr, dass Patienten das Gefühl haben, dort am besten aufgehoben zu sein, weil der Arzt – als Autorität – eben jene Empfehlung ausgesprochen hat.
Zuweisergeschäfte sind für Ärzte verboten
Die ärztliche Berufsordnung untersagt Zuweisergeschäfte zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern. Demnach sind konkrete Empfehlungen, aber auch unverbindliche Ratschläge wie der Hinweis auf die Apotheke um die Ecke nicht erlaubt. Auch Plakate, Flyer, Visitenkarten oder Gutscheine dürfen in der Arztpraxis nicht ausgelegt werden. Hintergrund ist, dass Patienten nicht durch die ärztliche Autorität in ihrer Wahlfreiheit beeinflusst werden sollen. Eine Ausnahme von der Regel gibt es aber: Fragt der Patient seinen Arzt oder seine Ärztin direkt um Hilfe, können diese einen aus ihrer Sicht passenden Leistungserbringer nennen.
Rechtswidrig seien auch die Festpreise für bestimmte Behandlungspakete. Ärztliche Leistungen müssten stets innerhalb eines Gebührenrahmens und nach sachlichen Kriterien abgerechnet werden. So verlange es die GOÄ. Festpreise und Pauschalen hingegen widersprechen diesen gebührenrechtlichen Vorgaben und dürfen daher nicht angeboten werden.
Zwar können Arzt und Patient im Einzelfall eine individuelle Preisabrede treffen. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall, da die Patienten sich schon vor dem ersten Kontakt mit dem Arzt oder der Ärztin für die jeweiligen Angebote entscheiden konnten.
Handlungsempfehlung für Ärztinnen und Ärzte
Angesichts der klaren Vorgaben der Berufsordnungen sollten Ärzte Empfehlungen für bestimmte Apotheken oder Kollegen nur im Einzelfall aussprechen – und auch nur, wenn Patienten konkret danach fragen. Mit Blick auf die Preisgestaltung war die Entscheidung ebenfalls zu erwarten, auch wenn die patientenfreundliche Regelung sicher viele Anhänger hatte – und den Ärzten das Verfassen zahlreicher Rechnungen über Kleinstbeträge erspart hätte.