Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Vermischtes

Immer mehr Generika-Hersteller berichten demnach, dass sie in den Ausschreibungen der Krankenkassen nicht die gesetzlich vorgesehene Zeit für Planung und Produktion haben. Insgesamt sechs Monate müssen sie laut § 130a Abs.8 SGB V zwischen dem Zeitpunkt, an dem sie über den beabsichtigten Zuschlag informiert werden und dem, ab dem sie liefern müssen, haben. Laut dem Verband kamen in der Vergangenheit aber Firmen immer wieder in die Lage, dass ihnen dieser Zeitraum seitens der Krankenkassen nicht gewährt wurde.

Das Problem:

Einige Krankenkassen fordern die Unternehmen auf, schon vor Ablauf der sechs Monate zu liefern. Außerdem kam es dem Bericht zufolge vor, dass sich die Kassen nach der Frist teilweise sehr lange Zeit ließen, bis der Zuschlag erteilt wurde. So verkürzt sich der Zeitraum von Zuschlag bis Vertragsstart. Die sechs Monate sind aber für die Unternehmen dringend notwendig, um ihre Produktion nicht nur zu planen, sondern auch überhaupt gewährleisten zu können.

Der Hintergrund:

Die Rabattverträge werden zwischen Krankenkassen und Hersteller geschlossen. Erhält ein Unternehmen den Zuschlag, ist es für die Dauer von zwei Jahren für die Versorgung der Patienten einer bestimmten Krankenkasse verantwortlich. Wird der Rabattvertrag im Exklusiv-Modell geschlossen, erhält also nur ein Unternehmen den Versorgungsauftrag, ist es sogar für die Versorgung aller Patienten dieser Kasse mit diesem Wirkstoff verantwortlich. Das sind bei manchen Kassen mehrere Millionen Mitglieder.

Dabei kann den Unternehmen niemand vorab eine verlässliche Menge nennen, die sie produzieren müssen. Grund: Niemand kann vorhersagen, wie viele Patienten erkranken bzw. wie viele von ihrem Arzt auch genau das Medikament verschrieben bekommen. Andersherum gibt es auch keine garantierte Mindestabnahme.

Das Unternehmen muss folglich sehr genau planen, wie viele Medikamente es produzieren muss. Und es muss im Zweifel innerhalb kurzer Zeit sehr große Mengen herstellen, damit diese zum Vertragsstart auch bereitstehen. Eine Frist von sechs Monaten ist deshalb nicht nur gesetzlich vorgeschrieben – sie ist auch schlichtweg für die Produktion und damit für die sichere Versorgung nötig.