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Arzthaftungsrecht

Was lief falsch in der Hochphase der Corona-Pandemie? Welche politischen Entscheidungen – von Maskenpflicht über Schulschließung bis hin zur 3G-Regel – waren rückblickend zweifelhaft? Und vor allem: Wann müssen Pharmakonzerne und Impfärzte für gesundheitliche Probleme haften, die den Impflingen im Zusammenhang mit der Vakzination entstanden sind?

Vor allem die letzte Frage hat sich inzwischen zu einem Klassiker vor deutschen Gerichten entwickelt. Der Mainzer Impfstoffhersteller Biontech sah und sieht sich mit einer Vielzahl von Klagen konfrontiert. Die Beträge, die die (vermeintlich) Geschädigten geltend machen, liegen je nach Fall zwischen 30.000 und 200.000 Euro.

Nutzen-Risiko-Profil spricht nach Ansicht der Gerichte für die Impfung

In der Regel geht es in den Verfahren um Behauptungen der Geimpften, ihnen sei durch die Verabreichung des Biontech-Impfstoff Comirnaty ein Gesundheitsschaden entstanden. Ein Blick auf die bereits ergangenen Entscheidungen belegt jedoch, dass die Gerichte auch anderthalb Jahre nach dem offiziellen Ende der Pandemie zu dem Ergebnis kommen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes Comirnaty positiv ist und daher eine Haftung des Pharmaunternehmens für Impfschäden verneinen.

Daten des Paul-Ehrlich-Instituts stützen Gerichtsentscheidungen

Diese Haltung wird gestützt durch Zahlen des Paul-Ehrlich-Instituts, wonach bei gerade einmal 0,02 Prozent der Geimpften der Verdacht einer schweren Nebenwirkung erfasst wurde. Bis September 2022 gab es deutschlandweit rund 4.900 Anträge auf Anerkennung eines Corona-Impfschadens. Das entspricht einer Quote von 0,003 Prozent.

Dementsprechend verneinte etwa das Oberlandesgericht Koblenz eine Haftung von Biontech im Falle einer Frau, die beklagte, seit ihrer Impfung (dauerhaft) unter Kopfschmerzen und Schwindel zu leiden und ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro  verlangte (10.07.2024, Az. 5 U 1375/23).

Astra Zeneca wegen Hirnvenenthrombosen verklagt

Doch nicht nur der deutsche Platzhirsch Biontech steht immer wieder vor Gericht. Auch der britisch-schwedische Pharmakonzern Astra Zeneca sah sich schon mehrfach mit Klagen konfrontiert. Hier schienen die Voraussetzungen zunächst besser zu sein, Schadenersatz oder Schmerzensgeld für Impfnebenwirkungen zu erstreiten.  Angesichts des (wenn auch seltenen) Auftretens von Hirnvenenthrombosen hatten viele Länder den Impfstoff nur für bestimmte Altersgruppen zugelassen. Doch selbst in Fällen, in denen die Geimpften tatsächlich schwere Impfschäden davontrugen, entschieden die Gerichte zugunsten des Unternehmens. Der Grund: Auch der Impfstoff Vakzevria wies bei seiner Zulassung keine arzneimittelrechtlichen Produktfehler auf. Zudem entsprach die Produktinformation zum maßgeblichen Zeitpunkt im Frühjahr 2021 dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. 

Angesichts des insgesamt positiven Risiko-Nutzen-Verhältnisses verneinte daher das Landgericht (LG) Hof den Schadensersatzanspruch einer Frau, die nach der Impfung eine Darmvenenthrombose erlitten hatte, infolge derer ihr ein Stück Dünndarm entfernt werden musste (03.01.2023, Az. 15 O 22/21).    

Ebenso mussten sich viele Impfärzte – etwa wegen vermeintlicher Aufklärungsfehler – vor Gericht verantworten. Auch hier hatten die Klagen meist keinen Erfolg (vgl. etwa LG Heilbronn, 14.02.2023, Az. Wo 1 O 65/22).

Beweislast liegt beim Impfling

Das Arzneimittelgesetz stellt sehr hohe Hürden für eine Haftung der Impfstoffhersteller auf. Die Beweislast, durch den Impfstoff gesundheitliche Schäden erlitten zu haben, liegt beim Impfling.

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