Verjährt meine GOÄ-Rechnung?
Dieter JentzschDie kassenärztlichen Honorare fließen regelmäßig auf die Konten der Praxen. Selbstzahler überweisen aber die Arzthonorare manchmal erst nach längerer Zeit. Manche Selbstzahler hoffen darauf, dass ihre offenen Rechnungen vergessen werden. Was Sie tun können und welche Fristen gelten.
Wann ist ein Arzthonorar verjährt und kann deshalb nicht mehr eingetrieben werden? Ärztliche Honorarforderungen verjähren zum 31. Dezember des dritten Kalenderjahres, nachdem sie entstanden sind. Ein Beispiel: Die abgerechneten Leistungen wurden am 20. Januar 2024 erbracht und dem Patienten im Lauf des Jahres 2024 berechnet. Wird die Liquidation dann vor dem 31. Dezember 2027 bezahlt, entsteht kein Problem. Fordern Ärztinnen und Ärzte dieses Honorar erst nach dem 01. Januar 2028 ein, können Zahlungspflichtige die „Einrede der Verjährung“ erheben.
Natürlich ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, das Honorar längere Zeit „im Karteikasten liegen zu lassen“. Umgekehrt kosten Kleinstrechnungen (z.B. Beträge zwischen 8 und 15 € ausschließlich für Rezepte nach Ziffer GOÄ 2) zu viel Zeit und Porto. Die aktuellen Praxiscomputer helfen dabei, zum richtigen Zeitpunkt abzurechnen, indem sie die erbrachten Leistungen pro Patient zusammenziehen und erst dann ausdrucken, wenn ein von der Praxis eingestellter Mindestbetrag erreicht ist.
Patientensicht: Schnelle Liquidation wird erwartet
Die meisten Patientinnen und Patienten erwarten nach Diagnostik oder Behandlung eine rasche Liquidation. Häufig reichen sie Arzt- und Medikamentenkosten gemeinsam bei den Kostenträgern ein. Einige Privatkrankenversicherer haben für ihre Kunden inzwischen sogar Apps eingerichtet. So können sie Rechnungen von Ärzten, Zahnärzten und Apotheken ohne manuellen Postversand elektronisch an den Kostenträger übermitteln und eine Erstattung beantragen.
Vermeidbare Fehler bei Mahnung und Zahlungserinnerung
Leider vermuten Ärztinnen und Ärzte häufig, dass eine Mahnung (gleich, ob mündlich oder schriftlich) oder auch das Zahlungsversprechen des Patienten ausreicht, um die Verjährung aufzuhalten. Das ist aber nicht der Fall! Allenfalls, wenn Zahlungspflichtige eine Rate zahlen, oder die bestehende Schuld schriftlich akzeptieren, wird die Verjährung unterbrochen.
Unabhängig davon, dass Ärzte vielleicht zum Jahresschluss milde gestimmt sind, müssen sie auf die Wirtschaftlichkeit ihrer Praxen und möglichst lückenlosen Fluss ihrer Einnahmen achten. Investitionen in Praxisräume und -geräte, steigende Mieten und Personalkosten, nicht zuletzt die Inflation der letzten Jahre lassen Erträge rasch dahinschmelzen. Es ist deshalb essentiell, sich systematisch um noch nicht bezahlte Privatliquidationen zu kümmern. Erinnern Ärztinnen etwa sechs Wochen nach Versand ihrer Rechnung höflich an den Ausgleich, nehmen ihnen das Patienten nur in den seltensten Fällen übel. Um vorweg Klarheit über den Zeitpunkt des erwarteten Geldeingangs zu schaffen, sollten die Rechnungen einen Hinweis „Ihre Zahlung wird bis zum (…Datum…) erwartet. Kosten bei Zahlungsverzug gehen zu Ihren Lasten“ enthalten.
Problemfälle mit Selbstzahlern
Freilich wird es auf Patientenseite immer wieder finanzielle Engpässe geben. Dann können Ärzte im Einzelfall entscheiden, was mit der Forderung geschieht. Sie kann beispielsweise in Raten bezahlt werden. Mehr als 90 Prozent der „Selbstzahler“ bekommen über eine Private Krankenkasse und/oder Beihilfe den Löwenanteil ihrer Arztrechnungen zurück.
Wichtige Hinweise
Der äußerst seltene Fall der „Verwirkung“ kann von Patienten aufgerufen werden, hier sollte rechtsanwaltschaftliche Hilfe beansprucht werden.
Erfreulich: Bezahlen Patienten eine „eigentlich“ bereits verjährte Rechnung, erkennen sie diese an und können das bezahlte Honorar nicht mehr zurückfordern.