Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Reisende soll man nicht aufhalten, lautet ein altes Sprichwort, das auch im Berufsalltag gerne zitiert wird. Zu Recht. Wenn ein angestellter Kollege seinen Job quittieren will – sei es, weil er ein besseres Angebot der Konkurrenz erhalten hat, sei es, weil in seiner momentanen Situation unzufrieden ist, dann ist es meist schon zu spät für ein klärendes Gespräch.

Jemanden ohne Gegenwehr ziehen zu lassen, bedeutet allerdings nicht, dass man den Prozess aktiv beschleunigen darf. Ein solcher Schritt kann arbeitsrechtlich nämlich unzulässig sein, wie nun das Arbeitsgericht in Siegburg entschied (Az. 3 Ca 500/19).

Ein geplanter Abgang muss möglich bleiben

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung im März/April 2019 eine Kur zu absolvieren. Am 20. Januar 2019 kündigte er seinem Chef an, dass er plane, im Anschluss an diese Auszeit einen neuen Job anzutreten. Er kündigte daher mit einem regulären Kündigungsschreiben zum 15.04.2019.

Dem Arbeitgeber war dieser verzögerte Abschied offenbar nicht genehm. Er reagierte auf das Schreiben seinerseits mit einer Kündigung, die bereits zum 28.02.2019 wirksam werden sollte. Als Argument für den Rauswurf brachte der Arbeitgeber vor, der besagte Mitarbeiter habe mit der Eigenkündigung seinen Abkehrwillen dokumentiert. Offenbar wollte er vor diesem Hintergrund nicht länger als notwendig und schon gar nicht auch noch während der Kur dessen Gehalt bezahlen.

Der Fall wurde streitig. Mit Urteil vom 17.07.2019 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage des Arbeitnehmers statt und entschied: Die Kündigung des Arbeitgebers war nicht gerechtfertigt. Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies sei aber nur der Fall, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand habe.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht eine solche Zwangslage des Arbeitgebers allerdings nicht erkennen, da dieser auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen konnte, um den Engpass zu überbrücken.

Mehr Flexibilität für angestellte Ärzte

Angestellten Ärzte, die mit einem Jobwechsel liebäugeln, beschert die Entscheidung ein Plus an Rechtssicherheit, wenn sie mit einer verlängerten Kündigungsfrist ihr Ausscheiden ankündigen: Sie müssen in der Regel nicht befürchten, daraufhin binnen kürzester Zeit vor die Tür gesetzt zu werden.