Umzugskosten: Was alles mitzählt, wenn man das Finanzamt beteiligen will
A&W RedaktionMit dem neuen Job ist oft ein teurer Umzug verbunden. Das Finanzamt beteiligt sich an den Umzugskosten – entweder pauschal oder per Einzelnachweis. So sichern Sie sich ihre Steuerersparnis.
Eine Karriere ändert die Lebensverhältnisse – häufig ist damit ein Wohnortwechsel verbunden. Die Aufwendungen rund um den Umzug lassen sich dann als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung für das Finanzamt sind berufliche Gründe, die für eine neue Wohnung sprechen. Zum Beispiel, wenn ein Arzt versetzt wurde oder wenn er bei einem anderen Chef aufgestiegen ist.
Doch selbst, wenn der Job gleich bleibt: Die Umzugskosten kann auch absetzen, wer durch die neue Bleibe jeden Arbeitstag mindestens eine Stunde beim Pendeln Zeit spart. Das betrifft nicht nur Autofahrer, sondern vor allem jene, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind. Hier reicht oft schon der Umzug in den Nachbarort, um die eine Stunde täglich herauszuholen.
Kosten für die Wohnungssuche geltend machen
Tipp: Für das Finanzamt zählt nur, dass sich eine Ersparnis der Wegstrecke hätte ergeben können. Heißt: Sogar wer einen Umzug nur geplant hat, kann die Kosten für die Wohnungssuche geltend machen. Das betrifft jene, die keine gute Wohnung gefunden haben.
Das Finanzgericht Düsseldorf (Az: VI B 99/89) entschied sogar einmal zu Gunsten eines Arbeitnehmers, der nur eine halbe Stunde Zeit sparte. Er konnte eine deutlich weniger befahrene Strecke nutzen und so lange Staus vermeiden. Aus ökologischen Gründen ließen die Richter das durchgehen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fand es auch gut, dass ein Steuerzahler nicht mehr mit dem Auto zur Arbeit pendeln musste. Die neue Wohnung lag fußläufig innerhalb von wenigen Minuten erreichbar.
Welche Umzugskosten das Finanzamt akzeptiert
Welche Kosten aber akzeptieren die Finanzbeamten? Im Prinzip alle Aufwendungen, die rund um den Umzug anfallen.
• Das beginnt bei den Reisen zur Wohnungssuche. Hier gelten die üblichen Reisekostenpauschalen und das Kilometergeld für die Wegstrecken.
• Absetzbar sind auch die Maklerkosten – üblicherweise in Höhe von zwei Monatsmieten. Allerdings gilt dies nicht, wenn die neue Wohnung oder das Haus gekauft werden.
• Gegebenenfalls kann sogar die Miete für die neue Wohnung bis zum Umzugstag abgesetzt werden, inklusive Nebenkosten und Garage. Längstens gilt das für drei Monate. Oder aber für ein halbes Jahr, falls die alte Wohnung noch weiter bezahlt werden muss und nicht rechtzeitig kündbar war.
• Auch wenn der eigene Nachwuchs Nachhilfe für die neue Schule braucht, ist das absetzbar. Der Höchstbetrag liegt seit 1. Juni 2020 bei 1.146 Euro je Kind. So steht es im BMF-Schreiben (IV C 5-S 2353/20/10004). Voraussetzung: Der Unterricht ist notwendig, weil Sohn oder Tochter in der neuen Schule nicht mehr mitkommen. Das Finanzamt erwartet dazu Nachweise, etwa eine Bescheinigung der Schule. Ausnahme: Die Familie zieht in ein anderes Bundesland. Der Fiskus geht dann davon aus, dass die Nachhilfe nötig ist – schon wegen der unterschiedlichen Lehrpläne.
• Nicht zuletzt sind alle Transportkosten absetzbar, also zum Beispiel die Aufwendungen für das Umzugsunternehmen – sogar noch die Trinkgelder, wenn alles nachgewiesen werden kann.
Ohne Nachweis nur Webungskostenpauschale
Wichtig: Das Finanzamt akzeptiert es, wenn keine Nachweise eingereicht werden. Dann allerdings gibt es den Werbungskostenabzug nur pauschaliert. Es gelten hier seit Juni 2020 für den Umziehenden eine Pauschale von 860 Euro, für den Partner oder die Kinder (soweit sie alle mit im Haushalt leben) kommen noch jeweils 573 Euro dazu.
Aber: Wenn der Umziehende keine eigene neue Wohnung bezieht – falls er also zum Beispiel wieder bei seinen Eltern einzieht – lassen sich nur 172 Euro pauschal absetzen. Genauso sieht der Fiskus das umgekehrt, wenn man am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatte (siehe auch BMF-Schreiben IV C 5 – S 2353/20/10004 :001).