Keine 12-Stunden-Schichten in Uni-Klinik ohne Zustimmung des Personalrats
A&W RedaktionEine Pandemie erfordert zwar besondere Maßnahmen, befreit Arbeitgeber aber dennoch nicht von ihren Pflichten. Das musste jetzt auch eine Universitätsklinik in Baden-Württemberg erfahren, die 12-Stunden-Schichten angeordnet hatte.
Wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem Beschluss festgestellt hat (Az.: PL 11 K 2474/20) unterliegt die Einführung von 12-Stunden-Schichten in einer Universitätsklinik dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Das gilt auch, wenn es sich um eine pandemiebedingte Maßnahme handelt. Einen Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch die Covid-19-Arbeitszeitverordnung sahen die Richter hingegen nicht.
Laut Gericht unterliegt auch die pandemiebedingte Verlängerung der Schichtzeit auf 12 Stunden gemäß § 72 LPVG dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Das Mitbestimmungsrecht werde nicht durch die Covid-19-Arbeitszeitverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausgeschlossen, so das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seiner Entscheidung.
Mitbestimmungsrecht gilt auch in der Pandemie
In dem verhandelten Fall ging es um eine Universitätsklinik in Baden-Württemberg. Der dortige Dienststellenleiter hatte im Frühjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie die Schichtzeiten von regelmäßig 8 auf 12 Stunden verlängert. Da der Personalrat zuvor nicht gefragt wurde, beantragte er die Feststellung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts.
Der Dienststellenleiter war der Meinung, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht bestanden habe und verwies unter anderem auf die Covid-19-Arbeitszeitzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese lässt die Einführung von 12-Stunden-Schichten explizit zu.
Personalrat muss 12-Stunden-Schichten zustimmen
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen sah den Arbeitgeber dennoch in der Pflicht, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zu wahren. Dieser müsse der Einführung von 12-Stunden-Schichten erst zustimmen.
Die Umstellung der Schichtzeiten habe erhebliche Auswirkungen auf die Belastung der Mitarbeiter und deren persönliche Lebensgestaltung. Somit sei der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG erfüllt. Zudem handele es sich hierbei um die Einführung eines neuen Arbeitszeitmodells, das nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 LPVG ebenfalls der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Auch weise die Umstellung der Schichtzeiten den erforderlichen kollektiven Bezug auf.
Covid-19-Arbeitszeitverordnung
Gesetzliche oder tarifliche Regelungen – wie die Covid-19-Arbeitszeitverordnung – hebeln die Mitbestimmung des Personalrats nicht aus, wie das Verwaltungsgericht erklärte. Die Verordnung stelle zudem keine sich selbst vollziehende Regelung dar. Zudem habe der Verordnungsgeber keine verbindliche und abschließende Regelung über die Dauer der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit getroffen.