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Klinik

Das ist das Ziel des Gesetzentwurfs für das neue Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG), den das Bundeskabinett vor wenigen Tagen beschlossen hat. Darin werden unter anderem Vorgaben zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus gemacht. Außerdem beinhaltet der Gesetzentwurf Regeln zur Krankenhausfinanzierung und zur digitalen Gesundheitsversorgung.

Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus

Ziel des Gesetzes ist es, die Situation der Pflege in den Krankenhäusern mittelfristig zu verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt werden. Dazu soll ein Instrument zur Pflegepersonalbemessung (PPR 2.0) eingesetzt werden, das im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege von allen Beteiligten entwickelt wurde.

Einführung der PPR 2.0 in drei Stufen

Ab 1. Januar 2023 soll die Erprobungsphase starten. Hier wird die PPR 2.0 dem Praxistest unterzogen. Die Testphase erfolgt in einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern in Normalstationen und in der Pädiatrie. Auf dieser Basis werden in einer Rechtsverordnung den Krankenhäusern Vorgaben für die Personalbemessung gemacht. Verfügt ein Krankenhaus über einen Entlastungstarifvertrag mit verbindlichen Vorgaben zur Mindestpersonalbesetzung auf bettenführenden Stationen, kann von einer Anwendung der PPR 2.0 abgesehen werden. Ab 2025 wird die Personalbemessung dann scharf gestellt und sanktioniert.

Weitere Regelungen für den Krankenhausbereich

Ferner sieht der Gesetzentwurf im Krankenhausbereich insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Budgetverhandlungen: Die prospektiv durchzuführenden Budgetverhandlungen erfolgen in der Praxis vielfach mit zunehmender Verzögerung von mehr als ein bis zwei Jahren. Zur Beschleunigung der Budgetverhandlungen werden insbesondere Fristen für verschiedene Verfahrensschritte und ein automatisches Tätigwerden der Schiedsstelle vorgegeben. Mit dem Gesetzentwurf werden Verwaltungsvereinfachungen hinsichtlich des Verfahrens der Krankenhausabrechnungsprüfung vorgenommen. Auch die Strukturprüfung bei Krankenhäusern durch die Medizinischen Dienste wird weiterentwickelt.
  • Das Verfahren zur Übermittlung von Daten der Krankenhäuser an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), auf deren Grundlage jährlich die Entgeltkataloge kalkuliert werden, wird weiterentwickelt.
  • Es werden Klarstellungen und Konkretisierungen im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren sowie die Antragsbearbeitung und -bewilligung des Krankenhauszukunftsfonds getroffen. Zudem soll die Evaluierung des Krankenhauszukunftsfonds angepasst und weiterentwickelt werden.

Digitale Gesundheitsversorgung

Mit dem Gesetzentwurf wird darüber hinaus die digitale medizinische und pflegerische Versorgung weiterentwickelt und nachgesteuert. Dabei geht es insbesondere darum, die Nutzerfreundlichkeit von digitalen Anwendungen zu stärken und die Verbreitung zentraler Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu erhöhen. Darunter zu fassen sind zum Beispiel Regelungen zur Nutzung von Verordnungsdaten im Versorgungsprozess oder zur Ermöglichung einfacher Identifizierungsverfahren in den Apotheken. Zugleich werden den Wettbewerb verzerrende Praktiken beendet, die derzeit aufgrund von Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme im Rahmen der Telematikinfrastruktur bestehen.

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle: Pressemitteilung des BMG