Tötung auf Verlangen oder Sterbehilfe?
Judith MeisterEine ehemalige Krankenschwester hilft ihrem Ehemann, eine tödliche Dosis Medikamente einzunehmen. Anschließend verabreicht sie ihm, seinem Wunsch entsprechend, mehrere Dosen Insulin. Der Mann stirbt. Doch hat die Frau sich strafbar gemacht?
Spätestens, seit das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 den Weg für Angebote zur Sterbehilfe frei gemacht hat, diskutieren Ärzte und Juristen wieder die brisante Frage: Wann darf man einem Menschen helfen, das eigene Leben zu beenden? Wann macht man sich damit strafbar?
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun für den Fall einer ehemaligen Krankenschwester beantwortet.
Schwerstkranker Patient will nicht mehr leben
Die Frau hatte ihrem schwer kranken Mann – auf dessen Wunsch hin – zunächst eine tödliche Dosis unterschiedlicher Medikamente zur Einnahme gegeben und ihm danach mehrere Dosen Insulin gespritzt. Dabei vergewisserte sie sich immer wieder, ob er noch atmet und stellte in der Nacht seinen Tod fest. Einen Arzt informierte sie nicht. Dies hatte sie zuvor mit ihrem Ehemann so vereinbart. Zudem hatte die frühere Krankenschwester, ebenfalls auf Bitten ihres Mannes, dessen Haltung schriftlich dokumentiert.
Für dieses Verhalten musste sich die Frau später verantworten und wurde vom Landgericht Stendal zunächst zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Das Argument: Durch das aktive Setzen der Insulinspritzen habe sie das Leben ihres Mannes beendet und eine strafbare Tötung auf Verlangen begangen. Denn der Tod des Mannes ging auf eine Unterzuckerung infolge des injizierten Insulins zurück. Die eingenommenen Medikamente wären zwar auch tödlich gewesen, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt.
“Unter keinem Gesichtspunkt strafbar”
Der Bundesgerichtshof bewertete den Fall anders (Az. 6 StR 68/21). Die Einnahme der Tabletten und die Insulinspritzen sind nach Auffassung der Leipziger Richterinnen und Richter als „einheitlicher lebensbeendender Akt“ einzustufen. Über die Ausführung habe allein der Mann bestimmt, der auch an den Tabletten gestorben wäre – nur später.
Laut BGH hat sich die Frau daher „unter keinem Gesichtspunkt strafbar gemacht“. Eine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen sei nicht zu halten. Sie habe ihren Mann nicht durch aktives Tun getötet. Vielmehr habe sie eine straflose Beihilfe zum Suizid geleistet, weil der „Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal“ gehabt habe.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz kritisiert das Urteil. Sie sieht die Grenze zwischen Suizidbeihilfe und aktiver Sterbehilfe verschwimmen und fordert den Bundestag auf, schnellstmöglich Rechtsklarheit zu schaffen. Andernfalls könne ein gesellschaftlicher Druck auf alte, pflegebedürftige, schwerstkranke und behinderte Menschen entstehen, vorzeitig aus dem Leben zu scheiden.