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Recht

Werden Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit bestohlen, müssen Arbeitgeber nur in bestimmten Fällen für den Schaden haften. Die sogenannten Obhuts- und Verwahrungspflichten gelten nur für Sachen, die Arbeitnehmer mitnehmen müssen. Dau zählen zum Beispiel die Handtasche und der  Geldbeutel. Auch Sache, die mittelbar oder unmittelbar für die Arbeit benötigt werden, fallen darunter. Für Wertgegenstände, die zusätzlich ohne zwingenden Grund mitgeführt werden, haftet der Arbeitgeber bei einem Diebstahl hingegen nicht. Das gilt erst recht, wenn die Sachen ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebracht wurden.

Gegenstände im Wert von 20.000 Euro auf eigenes Risiko

Diese Auslegung wurde  auch vom Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil bestätigt (21.01.2016, Az.: 18 Sa 1409/15). Der Mitarbeiter einer Klinik hatte nach eigenen Angaben Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro mitgebracht und diese während der Arbeitszeit in den Rollcontainer eines Schreibtisches im Büro eingeschlossen. Der Angestellte hatte die Sachen bei sich, weil er sie nach Feierabend zur Bank bringen und dort in seinem Schließfach deponieren wollte. Da es am Arbeitsplatz ziemlich stressig zuging, habe er das an diesem und auch an den folgenden Tagen aber nicht geschafft.

Schmuck und Uhren gestohlen

Einige Tage später musste er feststellen, dass der Rollcontainer aufgebrochen und Schmuck und Uhren gestohlen wurden. Wie sich später herausstellte, war der Schlüssel zum Büro zuvor einer anderen Mitarbeiterin aus der Kitteltasche entwendet worden.

Der Mitarbeiter verlangte daraufhin von der Klinikleitung für seinen Schaden aufzukommen. Er begründete die Forderung damit, dass diese es als Arbeitgeberin versäumt habe, für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen, wodurch der Diebstahl erst möglich gewesen sei.

Gericht wies Klage gegen Klinik ab

Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen und auch das Landesarbeitsgericht Hamm stellte sich auf die Seite der Klinik. Wie die Richter erklärten, beziehen sich die Schutzpflichten des Arbeitgebers grundsätzlich nur auf Sachen, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder für seine Arbeitsleistung benötigt. In Bezug auf diese Gegenstände müsse der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Schutzmaßnahmen ergreifen. Bei Wertgegenständen ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis müsse sich der Arbeitgeber aber keinen unerwarteten oder unkalkulierbaren Haftungsrisiken aussetzen lassen.