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Recht

Informationspflicht des Arbeitgebers wird nun Gesetz

Zum Jahreswechsel 2018 tritt Stufe eins des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft: Dann verschärfen sich die Vorgaben für Auskünfte über Betriebsrentenansprüche (nach §4a BetrAVG). So müssen Praxisinhaber künftig jedem Mitarbeiter klar und vollständig aufzeigen, welche Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bestehen oder wie hoch zum Beispiel die Rentenanwartschaft bei Austritt ausfällt. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, haftet der Chef sogar für ausbleibende Rentenleistungen aufgrund mangelnder Informationen. „Gerade bei Betriebsrenten besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko“, weiß Alexander Bußler, bAV-Rechtsanwalt aus Heddesheim bei Mannheim. Bei einem Volumen von 300 Euro lebenslanger Rente wird bereits ein Rentenkapital von 100.000 Euro benötigt. „So hoch kann das wirtschaftliche Risiko für die Praxis pro Mitarbeiter bei Nichteinhaltung sein“, so Bußler. Zudem müsse beachtet werden, dass die Auswirkungen des neuen Gesetzes die Grenzen im Rechtswesen eines normalen Finanzberaters übersteigen. Zu empfehlen ist daher, einen zertifizierten Berater für bAV zu beauftragen, der zugleich die Haftung übernimmt.

Zuschusspflicht für Unternehmer

Ein Jahr später, zum 01.01.2019, tritt die zweite Stufe der Gesetzesänderungen in Kraft. Sie verpflichtet Ärzte bei Neuverträgen und bei Beanspruchung der bAV zu einem Zuschuss in Höhe von 15 Prozent. Angerechnet auf den Beitrag, den der Mitarbeiter monatlich und brutto in eine arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente einzahlt. Bisherige Verträge brauchen erst zum Jahreswechsel 2022 angeglichen werden. Die Krux an der Neuregelung: Laut dem Gleichbehandlungsgrundsatz könnten Kollegen mit einem älteren Arbeitsvertrag das gleiche Recht auf Bezuschussung haben, die aufgrund der Informationspflicht dann mitgeteilt werden muss. „Darin sind finanzielle Gefahren verborgen“, betont Markus Sobau, Finanzberater von MEDIsecur aus Stuttgart. „Bleiben diesbezüglich Informationen Mitarbeitern ganz oder teilwiese unter Verschluss, können diese bis zu 30 Jahre später rückwirkend vom Arbeitgeber eingefordert werden“, erklärt Sobau. So empfiehlt auch Bußler „im Rahmen einer neuen Versorgungsordnung ab spätestens 1.1.2019 einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent für alle Arbeitnehmer zu leisten“. Damit könne eine maximale Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Gefahr Sozialpartnermodell

„Das Sozialpartnermodell erschüttert die Fachwelt“, betont Rechtsanwalt Bußler. Bislang sei für Arbeitnehmer in der bAV kein Risiko vorhanden und Gelder seien selbst im Notfall sicher und garantiert. Das ändert sich mit dem Sozialpartnermodell dramatisch. Nach dem Motto „pay and forget“ geben Arbeitnehmer ihr Geld in die Obhut der „Sozialpartner-Rente“. „Unterm Strich weiß niemand, welche Summen in der Rente ausbezahlt werden oder ob Rentenzahlungen konstant bleiben und nicht etwa in der Rentenphase sinken“, sagt auch Dieter Homburg, Autor des Buches Altersvorsorge für Dummies. Es gebe keinerlei Garantien mehr in der Ansparphase, Rentenphase oder die Möglichkeit auf einmalige Auszahlung bei Renteneintritt. Doch was hat das mit einer Arztpraxis zu tun? Das Problem kommt zum Vorschein, wenn Mitarbeiter aus einem tarifgebundenen Betrieb, beispielsweise aus einem Krankenhaus, in eine tarifungebundene Praxis wechseln. „Hier drohen unvorbereiteten Chefs Ungemach“, weiß der Finanzspezialist aus Lippstadt. Denn: Bringt ein neuer Mitarbeiter ein Sozialpartnermodell mit und eine Praxis übernimmt ungeprüft dieses Modell, steht diese fortan auch für dieses Modell ohne Garantien und Sicherheiten wieder in der Informationspflicht. „Dann ist Ärger vorprogrammiert“, ergänzt Homburg. Dann sind Chefs unter Umständen auch dazu verpflichtet andere Kollegen über das Sozialpartnerschafts-Modell zu informieren.

Sicher mit Vorsorge

„Damit Inhaber einer Arztpraxis auf der sicheren Seite sind, sollten sie von ihrem Prüf- und Ablehnungsrecht gebrauch machen“, klärt Markus Sobau auf. In der Versorgungsordnung können Arbeitgeber festhalten, welche Renten- und Vorsorge-Modelle angeboten werden und welche nicht. So sei die Gefahr, ein ungewolltes Risiko oder einen unerwünschten Arbeitnehmer-Vertreter in die Praxis zu holen, gebannt. Dennoch sollten Chefs überprüfen, wer welche Zuschüsse bekommt und vor allem – wer nicht. „Durch die Reform und die Informationspflicht werden Ärzte zu einer Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern gezwungen“, fasst der Stuttgarter Finanzberater zusammen. Die Schwierigkeit liege darin, alle rechtlichen Aspekte zu beachten und den Teufelskreis aufzuheben. Hierzu sollten Ärzte einen Finanzspezialisten für Betriebsrentenfragen hinzuziehen und Erarbeitetes von einem bAV-Rechtsanwalt in einem Vertragstext niederschreiben lassen. So werden maximale Rechtssicherheiten bei minimalen Kosten erreicht, die Praxis bleibt frei von Arbeitnehmer-Vertretern und die Rente der Angestellten bleibt im Alter unangetastet.

Förderung von Geringverdienern

Als Geringverdiener gelten ab 2018 alle Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 2.200 Euro. Um diese zu fördern, werden auch für Arztpraxen neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt. Zahlt der Arbeitgeber für eine zusätzliche Altersvorsorge mindestens 240 Euro pro Jahr, so kann er 30 Prozent seiner Förderung über die Lohnsteuer direkt geltend machen. „Das ist zwar nicht verpflichtend, sorgt aber für Sympathiepunkte“, ergänzt Sobau.