Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Grund für die Fristverlängerung ist der Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die wegen der  Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) möchte damit Arztpraxen entlasten und einem Ansturm von Patienten, die eine vertrags- oder zahnärztliche Verordnung für eine Heilmittelbehandlung benötigen, vorbeugen. Diese Sonderregelung gilt für gesetzlich Krankenversicherte bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien sowieso regelhaft eine Frist von 28 Tagen, innerhalb der eine Heilmittelbehandlung begonnen werden muss.

Der G-BA verlängerte außerdem auch eine Sonderreglung zu Krankentransportfahrten bis zum 30. September 2020. Diese müssen vorher nicht mehr von der Krankenkasse genehmigt werden, wenn es sich um einen nachweislich an SARS-CoV-2-Infizierten handelt, der eine nicht aufschiebbare, zwingend notwendige ambulante Behandlung benötigt. Dies gilt auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen.

Welche Sonderregelungen laufen aus?

Durch den Rückgang an Neuinfektionen und die Lockerungen der Einschränkungen des öffentlichen Lebens ist allerdings auch an anderer Stelle eine schrittweise Rückkehr zur regulären Patientenversorgung in den vertragsärztlichen und zahnärztlichen Praxen möglich. Daher sind zum 1. Juli nun einige Sonderregelungen auch wieder beendet worden. Der G-BA versicherte aber gleichzeitig, dass er auch kurzfristig wieder neue Regelungen beschließen würde, sollte es das Infektionsgeschehen erfordern.

Diese Sonderregelungen sind zum 1. Juli 2020 ausgelaufen:

  1. Die Frist zur Vorlage von Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie Soziotherapie bei der Krankenkasse beträgt künftig wieder drei Tage statt zehn Tage.
  2. Es gibt keine Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese mehr für folgende Fälle: häusliche Krankenpflege, zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel. Auch kann die Verordnung nicht länger postalisch an die Patienten übermittelt werden.
  3. Folgeverordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege können nicht länger für bis zu 14 Tage rückwirkend erfolgen. Nun sind wieder die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege und die Drei-Tages-Frist zur Ausstellung der Folgeverordnung zu berücksichtigen.

Alle Informationen zu den befristeten Sonderregelungen, die vom G-BA beschlossenen wurden, finden Sie hier: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona