Nebenkosten: Finanzämter akzeptieren Vorjahresdaten
Wenn die Abrechnung fehltdpa infocomBis die aktuelle Nebenkostenabrechnung eingeht, ist die Abgabe für die Steuererklärung in der Regel längst verstrichen. Trotzdem müssen Steuerzahler nicht auf eine mögliche Steuerersparnis verzichten.
So langsam wird es Zeit, sich um die Abgabe der Steuererklärung für 2023 zu kümmern - zumindest, wenn man keine professionelle Unterstützung durch einen Steuerberater bekommt. Allerdings kann es oftmals noch dauern, bis wirklich alle Unterlagen da sind. So steht die Nebenkostenabrechnung oft noch aus, aus der wichtige steuermindernde Ausgaben übernommen werden können. Was kann man in so einem Fall tun?
Nebenkosten des Vorjahres beim Finanzamt angeben
Die Lösung lautet: einfach die Kosten aus der Nebenkostenabrechnung des Vorjahres heranziehen. Denn Finanzämter akzeptieren laut Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in der Regel, dass die Steuerermäßigung erst in der Steuererklärung des Veranlagungsjahres berücksichtigt wird, in dem Mieter oder Eigentümer die Nebenkostenabrechnung auch erhalten haben.
Darum sind relevante Posten aus der Betriebskostenabrechnung 2022 eben auch noch mit der Steuererklärung von 2023 absetzbar, die von 2023 dann mit der Erklärung von 2024. Mit einem Hinweis in der Steuererklärung machen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihr Vorgehen transparent.
Bei Nichtberücksichtigung kann Einspruch helfen
Doch was sind überhaupt relevante Posten für die Steuererklärung? Solche, die handwerkliche Tätigkeiten oder haushaltsnahe Dienstleistungen im und rund um das eigene Gebäude oder die Wohnung ausweisen - zum Beispiel Kosten für Hausmeistertätigkeiten, Wartungsarbeiten, Gartenpflege oder den Schneeräumdienst.
Wichtig: Absetzbar ist immer nur der vom einzelnen Eigentümer oder Mieter getragene Kostenanteil, nicht der Gesamtbetrag.
Erkennen Eigentümer und Mieter anhand des Steuerbescheids später, dass das Finanzamt die Angaben aus der Abrechnung des Vorjahres nicht anerkannt hat, können sie Einspruch einlegen. Darin können sie das Finanzamt zum Beispiel bitten, den Einspruch erst nach Eingang der aktuellen Nebenkostenabrechnung zu bearbeiten, damit die steuerrelevanten Aufwendungen nachträglich berücksichtigt werden können.