Corona-Schutzschirm für Arztpraxen schließt Honorarverluste in der EGV aus
Marzena SickingDie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geforderte und von der Bundesregierung geplante Verlängerung des Schutzschirmes für Praxen reicht nicht aus. Ärztevertreter bemängeln, dass man nur einen Teil der Honorarverluste abdecken will.
Das Problem: Die im Gesetzentwurf zur Fortgeltung der epidemischen Lage vorgesehene Erneuerung des Schutzschirmes für (Arzt)Praxen gilt nur für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Die KBV begrüßt die Verlängerung grundsätzlich. Sie fordert aber mit Nachdruck, den Corona-Schutzschirm auch für Honorarverluste in der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) fortzuführen. Mehrausgaben entstünden den Krankenkassen dadurch nicht, denn diese hätten die EGV‐Gelder für das Jahr 2021 bereits vollumfänglich eingeplant. So heißt es in einer Stellungnahme der KBV.
Corona-Schutzschirm für Vertragsarztpraxen seit März 2020
Den Ende 2020 ausgelaufenen Schutzschirm für Vertragsarztpraxen hatte der Gesetzgeber im März vergangenen Jahres aufgespannt. Die im „Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ enthaltenden Maßnahmen sollen die andauernden Honorarverluste der Praxen auffangen und rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Extrabudgetär vergütete Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen, ambulante Operationen und Impfungen sollen dabei jedoch unberücksichtigt bleiben. Die KBV sieht darin eine „massive Ungleichbehandlung“ von Ärzten und Arztgruppen.
„Diejenigen, die einen großen Anteil ihrer Leistungen über die EGV beziehen, erhalten keinen Ausgleich und werden damit im Vergleich zu Ärzten, die überwiegend MGV‐Leistungen abrechnen, schlechter gestellt.“ Eine solche Ungleichbehandlung könne „durch keine Sachgründe gerechtfertigt werden“, so die KBV.
Kein Ausgleich aus dem Topf der MGV
Die Honorarverluste könnten bei extrabudgetär vergüteten Leistungen außerdem nicht aus dem Topf der MGV ausgeglichen werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) seien gesetzlich verpflichtet, die von den Krankenkassen budgetierte Gesamtvergütung in vollem Umfang zu verteilen und hiermit die morbiditätsbedingten Leistungen zu vergüten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die MGV bei Weitem nicht für die Finanzierung aller Leistungen ausreiche.
Arztgruppen geraten in Schieflage
Die KVen hätten somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht” die Möglichkeit, umfangreiche Rücklagen zu bilden und damit unter anderem Honorarausfälle in der EGV über die MGV zu finanzieren. Zudem würde dies „zu tiefgreifenden Verwerfungen, insbesondere innerhalb des fachärztlichen Versorgungsbereichs, führen“. Denn Fachgruppen mit überwiegend budgetierten Leistungen innerhalb der MGV – wie beispielsweise Internisten ohne Schwerpunkt – müssten die Ausgleichszahlungen an Fachgruppen mit überwiegend extrabudgetären Leistungen finanzieren, wie beispielsweise Psychotherapeuten.
Dadurch würden Arztgruppen, die ihre Leistungen aus der MGV beziehen, wieder in eine Schieflage geraten, betont die KBV. Im Ergebnis würden jene, „die zur Bewältigung der Pandemie Volllast gefahren haben, zu den Verlierern der Krise werden“.