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Honorare

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg darf die Approbation eines Arztes wegen Abrechnungs­betrug nicht widerrufen werden. Das Gericht hob den Widerruf bei einem betroffenen Kardiologen wieder auf.

Nach Ansicht des Gerichts begründet das dem Arzt zur Last gelegte Verhalten keine Berufsunwürdigkeit. Die ist aber Voraussetzung  für den Widerruf der Approbation.

Der Kläger war als  Chefarzt der Kardiologischen Abteilung eines Hamburger Krankenhauses tätig. Vier Jahre lang reichte er im eigenen Namen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rechnung über Leistungen ein, die er gar nicht persönlich, sondern nur nachgeordnete Ärzte bzw. seine Abteilung erbracht hatten.

Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens flog der Abrechungsbetrug auf und wurde von dem Kardiologen auch zugegeben. Er musste die Honorare an die Kassenärztliche Vereinigung erstatten und verzichtete außerdem darauf, künftig noch ambulante Leistungen als Kassenarzt abzurechnen. In einem Gerichtsverfahren wurde er außerdem zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung und einer Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro verurteilt.

In Folge dessen leitete die Ärztekammer Hamburg ein berufsrechtliches Verfahren gegen den verurteilten Arzt ein, sah von einer Sanktionierung im Ergebnis aber ab. Die Stadt Hamburg hat die Approbation des Arztes dennoch widerrufen, wogegen er sich wehrte.

Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Nach der Auffassung des Gerichts begründen seine Taten keine Berufsunwürdigkeit. Vielmehr gäbe es keinen Grund, an der ärztlichen Integrität des Arztes zu zweifeln. Sein Fehlverhalten sei weder von Gewinnstreben noch ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt. Es habe sich nur um fehlerhafte Abrechnungen gehandelt, also um Routineaufgaben, die dem Chefarzt von der Kassenärztlichen Vereinigung hätten gar nicht erst übertragen werden sollen. (Az.: 17 K 4618/18)