Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Bei allen Angelegenheiten rund um die Altersvorsorge, Berufsunfähigkeitsrente oder Hinterbliebenenabsicherung greifen die Versorgungswerke der Landesärztekammern unter die Arme.

Sie dienen auch als zentraler Ansprechpartner, wenn es darum geht, angestellte Ärztinnen und Ärzte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Gehen Praxisärzte nämlich in ein Angestelltenverhältnis über, sind sie ohne Befreiung doppelt beitragspflichtig. Darum sollten ihre Chefs genau im Blick haben, dass sie an den entsprechenden Antrag denken.

So wird die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt

Die Antragstellung ist außerdem mit einigen Besonderheiten verbunden. So kann eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf digitalem Weg erfolgen: Seit dem 1. Januar 2023 müssen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ihre Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) elektronisch stellen.

Hintergrund für diese Umstellung ist der Plan des Gesetzgebers, das elektronische Verfahren mittelfristig für alle Bereiche der sozialen Sicherung anzuwenden. Den Bescheid über die Befreiung oder die Ablehnung des Befreiungsantrags erteilt die Deutsche Rentenversicherung in schriftlicher Form.

Zu diesem Zweck stellen die Versorgungswerke die benötigten Anträge auf ihren Websites zur Verfügung. Angestellte Ärzte müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit stellen.

Warum muss der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung innerhalb von 3 Monaten gestellt werden?

Denn nur so ist gewährleistet, dass die Entbindung auf den Beginn der Tätigkeit zurückwirkt. Wird diese Frist versäumt, ist die Befreiung erst mit dem gestellten Antrag wirksam und es müssen bis dahin Beiträge sowohl an die Deutsche Rentenversicherung als auch an das Versorgungswerk entrichtet werden.

Beachten müssen angestellte Ärztinnen und Ärzte zudem, dass sie nicht pauschal befreit sind. Bedeutet: Für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ist erneut eine Befreiung notwendig. Das ist beim Arbeitgeberwechsel der Fall oder wenn sich die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wesentlich ändert. Letzterer Punkt dürfte eher auf MVZ als auf kleinere Arztpraxen zutreffen.

Wo könnte es bei angestellten Ärzten Probleme mit der Statusfeststellung geben?

Während der Status von angestellten Ärzten als abhängig Beschäftigte eindeutig ist, kommt es bei anderen Konstellationen mitunter auf den Einzelfall an. Insbesondere das Poolärzte-Urteil sorgt für Unsicherheiten beim vertragsärztlichen Notdienst.

Dessen Struktur ist seitdem noch nicht rechtssicher geklärt – Bereitschaftsärztinnen und -ärzte könnten so bei ungünstiger Vertragsauslegung als sozialversicherungspflichtig gelten. Scheinselbstständigkeit droht unter Umständen auch, wenn Niedergelassene als Vertretung eines Praxiskollegen fungieren.

Um mögliche Zweifel auszuräumen, hilft ein Vorab-Check bei der Deutschen Rentenversicherung. Das Statusfeststellungsverfahren klärt dabei die Frage, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.    

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