Mutterschutzanpassungsgesetz: Endlich Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche
Ina ReinschKünftig sollen auch Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, Anspruch auf Mutterschutz haben. Das sieht eine entsprechende Gesetzesänderung vor. Was sich für betroffene Frauen konkret ändert und was Ärztinnen und Ärzte darüber wissen sollten.
Auch Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, sollen künftig Anspruch auf Mutterschutz haben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, der noch kurzfristig am 30. Januar 2025 verabschiedet wurde. Er beinhaltet einen gestaffelten Anspruch auf Mutterschutz. Mutterschutz geht per Gesetz mit einem Beschäftigungsverbot einher. Nach der Neuregelung erhalten betroffene Frauen nach einer Fehlgeburt
ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen,
ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen,
ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen Mutterschutz.
Das Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich wünscht zu arbeiten. Betroffene Frauen sollen damit nach einer Fehlgeburt künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes angewiesen sein. Der Arbeitgeber der betroffenen Frau soll im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent haben.
Belastungssituation der Frauen wird Rechnung getragen
Als Mutterschutzzeit gelten bislang in den meisten Fällen sechs Wochen vor der Entbindung eines Kindes sowie acht Wochen danach. Bei Fehlgeburten bis zur 24. Schwangerschaftswoche galt diese Schutzfrist bisher nicht. Erst wenn das Kind über 500 Gramm wog oder die 24. Schwangerschaftswoche erreichte, hatten Frauen Anspruch auf Mutterschutz. Damit konnte ein Tag Unterschied im Bestehen der Schwangerschaft über den Anspruch auf Mutterschutz entscheiden, obwohl die Belastungssituation der betroffenen Frauen gleich hoch ist.
Die Neuregelung geht unter anderem auf eine im Petitionsausschuss des Bundestages im Sommer 2022 eingereichte öffentliche Petition zurück. Franziska Krumwiede-Steiner (Bündnis 90/Die Grünen) sieht es als Zeichen einer funktionierenden Demokratie, „dass eine Petition aus der Zivilgesellschaft tatsächlich in eine Gesetzesänderung mündet“. Wie viele Frauen die Neuregelung genau betreffen könnte, ist unklar, da die Zahl derer, die eine Fehlgeburt erleiden, nicht amtlich erfasst wird.
Unter Berufung auf Recherchen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT) schätzt das Familienministerium, dass sich jährlich etwa 90.000 Fehlgeburten ereignen, der Großteil bis zur zwölften Schwangerschaftswoche, etwa 6.000 Fehlgeburten sollen es zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche sein.
Auch das Gewalthilfegesetz passiert den Bundestag
Neben dem Mutterschutzanpassungsgesetz hat es in der letzten Sitzungswoche des alten Bundestags auch das Gewalthilfegesetz bis zur Verabschiedung im Bundestag geschafft. Es sieht mehr Schutz für von Gewalt betroffene Frauen vor. Bis zum Jahr 2036 will der Bund sich mit 2,6 Milliarden Euro an der Prävention, Beratung und der Finanzierung von Frauenhäuser beteiligen. Deutschlandweit fehlen rund 15.000 Frauenhausplätze. Je nach Bundesland und finanzieller Situation der Frauen müssen sie für die Unterbringung sogar bezahlen. Bei Frauen, die Bürgergeld oder andere Leistungen zur Existenzsicherung erhalten, wird der Aufenthalt über den Bezug von Sozialleistungen der Betroffenen abgedeckt. Wer darauf jedoch keinen Anspruch hat, muss den Aufenthalt selbst finanzieren, bisweilen über 100 Euro pro Nacht. Das Gesetz muss im Februar noch den Bundesrat passieren.