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Abrechnung
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Was sind die Voraussetzungen für einen Lkw-Führerschein?

Wer Lkw-Fahrer werden möchte, muss zunächst einen Pkw-Führerschein machen. Die Klasse B ist Voraussetzung für die C1- oder C-Lizenz, also für den „kleinen“ Lkw-Führerschein. Zudem muss neben dem Führerschein auch eine ärztliche Untersuchung die Fahrtauglichkeit bestätigen.

Der Unterschied zwischen C1 und C1E-Erlaubnis

Die C1 Lizenz kann man ab 18 Jahren erwerben. Sie ist Voraussetzung für die C1E-Erlaubnis. Mit dem C1E-Führerschein darf man auch Anhänger über 750 Kilogramm fahren. Die CE-Lizenz bekommt aber nur, wer schon den C-Führerschein hat und mindestens 21 Jahre alt ist. Nur Berufskraftfahrer-Azubis dürfen den großen Lkw-Führerschein schon früher machen.

Warum muss der Lkw-Fahrer zur ärztlichen Untersuchung?

Neben Mindestalter und Fahrtauglichkeitsprüfung verlangt der Gesetzgeber auch eine Gesundheitsuntersuchung für den Lkw-Führerschein. Die ärztliche Untersuchung und die anschließende Bescheinigung für den Lkw-Führerschein soll zeigen, ob beim Fahrer Erkrankungen vorliegen, die eine Nichterteilung oder Nichtverlängerung der Fahrerlaubnis begründen würden. Das können schwere körperliche, aber auch psychische Leiden sein. Mit Ausnahme des augenärztlichen Teils kann die Gesundheitsuntersuchung für den Lkw-Führerschein von jedem Hausarzt durchgeführt werden. Es handelt sich um eine Selbstzahlerleistung, die Krankenkasse übernimmt die Kosten also nicht.

Amtliche Vorgaben für die Gesundheitsuntersuchung für den Lkw-Führerschein

Die Einzelheiten zu dieser Untersuchung sind geregelt in der Fahrerlaubnisverordnung FeV (https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/), insbesondere in der Anlage 5. Über das Ergebnis der Untersuchung müssen die Antragsteller eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster (Anlage 5 zur FeV) einreichen. Vorgaben oder Qualifikationen bei der Wahl des untersuchenden Arztes sind nicht formuliert.

Was beinhaltet die ärztliche Untersuchung für den Lkw-Führerschein?

Gemäß dem Hinweis für den Arzt (Teil I der Bescheinigung) sollen Kenntnisse erworben werden über das Vorliegen von „Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens, die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.“

Zunächst soll im Rahmen der Anamnese nach einschränkenden Krankheiten und Unfällen gefragt werden. Des Weiteren sind die Organbereiche einzeln aufgeführt, zu denen jeweils eine Stellungnahme abgegeben werden muss. Neben der Erhebung der Körpermessdaten ist dies die Beurteilung des allgemeinen Gesundheitszustandes. Weiter soll nach Körperbehinderungen gefragt oder bei der Untersuchung geschaut werden.

Bei den einzelnen Organbereichen wird gesondert zum Herz-Kreislauf-System gefragt, zur Niere, zu endokrinen Störungen, zum Nervensystem sowie zum Gehör (Flüstersprache). Insbesondere ist auch nach psychischen Erkrankungen (Alkohol, Drogen, Arzneimittel) und nach Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit zu fahnden. Laut Bescheinigung wird zusätzlich eine Urinuntersuchung erwartet (inkl. Sediment).

Die Frage nach Anzeichen einer schweren Bluterkrankung kann sicher klinisch beurteilt werden, allerdings halte ich zumindest die Untersuchung eines Blutbildes dabei für sinnvoll.

Wie wird die Gesundheitsuntersuchung abgerechnet?

Unstrittig ist die Tatsache, dass es sich hier immer um eine Selbstzahlerleistung handelt, die nach GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte) abgerechnet wird. Deshalb sollte vor der Untersuchung ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden.

Bei dem oben geschilderten Fragen- und Untersuchungsprogramm ist neben der Nr. 1 zweifelsfrei eine Ganzkörperuntersuchung (Nr. 8) erforderlich. Das Blutbild wird mit den Nrn. 250, 3550 und 3551 abgerechnet, der Urintest mit den Nrn. 3511 und 3531. Um bisher nicht bekannte Ischämien oder Rhythmusstörungen auszuschließen, ist ebenfalls ein EKG (Nr. 651) indiziert.

Bleibt letztlich noch die Berechnung der Bescheinigung selbst. Hier kann die Nr. 70 abgerechnet werden. Aber auch die Nr. 80 (gutachtliche Äußerung) ist zu diskutieren, dann aber auch die Nrn. 95 und 96.

Abrechnungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Es handelt sich um ein Abrechnungsbeispiel, das keinen Anspruch auf allgemeine Gültigkeit erhebt.

Diagnose: Untersuchung und Bescheinigung vor Beantragung oder Verlängerung eines LKW-Führerscheins

  • Nr. 1 Beratung

  • Nr. 8 Ganzkörperuntersuchung

  • Nr. 250 Blutentnahme

  • Nr. 80 Gutachtl. Stellungnahme

  • Nr. 95 Schreibgebühr

  • Nr. 96 DurchschriftNr. 651 Ruhe-EKG

  • Nr. 3511 Urin-Streifentest

  • Nr. 3531 Urinsediment

  • Nr. 3550 Blutbild

  • Nr. 3551 Differentialblutbild

Bei Anwendung des Regelsatzes (2,3/1,8/1,15-fach) ergibt sich hierbei ein Gesamthonorar von 133,61 Euro