Urlaubsplanung: Wann Übertragung des Urlaubs möglich ist
Marzena SickingArbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Gerade viel beschäftigte Ärzte sollten ihn aber rechtzeitig beantragen. Andernfalls kann es sein, dass die vermeintlich schönste Zeit des Jahres deutlich kürzer ausfällt, als gedacht.
Arbeitnehmer sollen ihre Urlaubstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres verbrauchen – sonst verfallen diese. Es gibt zwar Fälle, in denen Urlaub auch ins neue Jahr übertragen werden kann, allerdings handelt es sich hier um Ausnahmen.
Die erste Konstellation: Praxisinhaber oder die Klinik waren aus „dringenden betrieblichen Gründen“ dagegen, dass der Betreffende seinen gesamten Urlaub bis zum Ende des Jahres verbraucht. Wenn also eine Grippewelle die Nation in die Knie zwingt und deshalb jede Hand gebraucht wird oder wenn diverse Schwangerschaften ein Einspringen der Kollegen erforderlich machen, dürfen Ärzte ihren Urlaub aufs Folgejahr übertragen. Unbegrenzte Zeit bleibt aber auch dann nicht: Am 31. März des Folgejahres ist endgültig Schluss. Wer bis dahin noch Urlaub aus dem Vorjahr stehen hat, verliert ihn.
Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr
Die zweite Konstellation, in der eine Übertragung von Urlaub ins Folgejahr möglich ist: Wenn „in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. Ein angestellter Arzt, der mehrere Monate Zeit ausgefallen ist – etwa, weil er nach einer Bandscheiben-Operation eine längere Reha absolvieren musste – darf seinen noch offenen Urlaub auch nach dem Jahreswechsel noch abfeiern. Zwar hat die Rechtsprechung auch hier ein Verfallsdatum definiert. Der Zeitraum, innerhalb dessen sich die freien Tage abfeiern lassen, ist allerdings deutlich generöser als bei gesunden Kollegen: Urlaubsansprüche von dauerhaft erkrankten Mitarbeitern erlöschen nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten (BAG, Az.: 9 AZR 353/10).
Arbeitgeber werden bei Urlaubsübertragung kreativ
Angesichts der Kosten, die mit der Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr verbunden sind, versuchen immer mehr Arbeitgeber, ihre Risiken zu begrenzen. Der Trick, um das zu erreichen: Sie unterscheiden im Arbeitsvertrag zwischen dem gesetzlich garantierten Mindesturlaub und dem vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub – und zurren für letzteren besonders strikte Ablaufdaten fest.
Rechtlich ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, denn das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber lediglich dazu, Angestellten bei einer Fünf-Tage-Woche 20 und bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Tage Jahresurlaub zu gewähren. Dass die meisten angestellten Ärzte etwa 30 Tage bezahlten Erholungsurlaub haben, liegt also nur daran, dass in Tarifverträgen oder im individuellen Arbeitsvertrag großzügigere Regelungen getroffen wurden.
Vertraglicher Urlaub ist nach Silvester weg
Verbreitet sind Formulierungen, nach denen Ärzte verpflichtet werden, erst ihren gesetzlichen Urlaub aufzubrauchen, bevor sie die zusätzlich gewährten Tage nehmen. Koppelt der Arbeitgeber diese Vereinbarung auch noch mit einer Klausel, wonach der vertragliche Zusatzurlaub am 31. Dezember verfällt, haben angestellte Ärzte keine Chance, dagegen vorzugehen – selbst, wenn sie am Jahresende aus betrieblichen Gründen auf zusätzliche vertragliche Urlaubstage verzichten mussten.
Kleiner Trost: Sonderregeln dieser Art sind nur erlaubt, wenn der Extra-Urlaub auf individueller Basis vereinbart wurde. Sind Praxen oder Klinken hingegen, wie so oft, an einen Tarifvertrag gebunden, dessen Urlaubsregeln, die des Gesetzes übertreffen, werden diese den gesetzlichen Urlaubsansprüchen gleichgestellt.