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Recht

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, für jede Patientin und jeden Patienten eine Patientenakte anzulegen und zu führen. Sie ist, auf Anfrage, an den oder die Betreffende herauszugeben. Dieses Einsichtsrecht der Patienten in ihre Unterlagen ist in § 630 g BGB geregelt.

Meist nutzen Patienten diese Möglichkeit, wenn sie einen (vermeintlichen) Behandlungsfehler beweisen wollen.
Doch nicht nur die Patienten selbst können ein vitales Interesse daran haben, die Behandlungsunterlagen einzusehen. Auch Kostenträger, allen voran die gesetzlichen Krankenkassen, verfolgen mitunter dieses Ziel. Üblich sind diese Anfragen, wenn ein Behandlungsfehler im Raum steht und sie Regressansprüche gegen den behandelnden Arzt oder die Klinik verfolgen.

Keine dezidierte Regelung im BGB

Eine gesetzliche Grundlage für ein solches Einsichtsrecht der Kassen gibt es zwar nicht. Das Landgericht (LG) Kassel bejaht in einer aktuellen Entscheidung aber dennoch einen solchen Anspruch (Az. 2 O 560/21).

Es begründet ihn mit den Parallelen zu einem Fall, den einst der Bundesgerichtshof (BGH) zum Einsichtsrecht der Kasse in die Unterlagen eines Pflegeheims entschied. Die Bundesrichter befanden damals, dass der gesetzlichen Krankenversicherung diese Möglichkeit offen stehen müsse (Az. VI ZR 359/11). Da die Interessenlage in beiden Konstellationen ähnlich sei, müsse es AOK & Co. ebenfalls erlaubt sein, die Behandlungsdokumentation einer Klinik einzusehen.

Im konkreten Fall hatte eine Kasse Einsicht in die in Patientenakte einer verstorbenen Patientin verlangt. Sie vermutete, dass diese Opfer eines Behandlungsfehlers geworden war. Die Klinik lehnte ab, da die Frau keine Schweigepflichtsentbindung erteilt hatte. Die Kasse müsse daher eine entsprechende Erklärung der Erben vorlegen, wenn sie die Akte einsehen wolle. Andernfalls sei die Klinik sowohl aus berufsrechtlichen Gründen als auch aus strafrechtlichen Gründen an der Herausgabe gehindert.

Der mutmaßliche Wille des Patienten entscheidet

Vor dem Landgericht Kassel konnte sich das Krankenhaus mit dieser Auffassung allerdings nicht durchsetzen. Zwar betonte das Gericht in seiner Entscheidung, dass die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich auch über den Tod hinaus bestehe. Ärzte bzw. Kliniken seien daher grundsätzlich daran gehindert, die Behandlungsunterlagen anderen Personen zur Verfügung zu stellen (vgl. § 203 Abs. 4 StGB).

Nach dem Tode der Betroffenen komme es aber entscheidend auf deren mutmaßlichen Willen an. Hat sich die Verstorbene zu Lebzeiten geäußert, ist diese Aussage maßgeblich. Fehlt es daran, gilt es, den mutmaßliche Wille der Verstorbenen zu erforschen. Dabei seien sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Damit ist gesagt, dass die Kasse immer dann ein Recht auf Einsichtnahme hat, wenn dies dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entspricht.

Im vorliegenden Fall, so das Gericht, sei davon auszugehen, da Patienten grundsätzlich an der Aufdeckung von Behandlungsfehlern interessiert sein dürften. Ebenso sei anzunehmen, dass die Verstorbene nicht gewollt hätte, dass Schadensersatzansprüche verfallen bzw. von der Solidargemeinschaft des Krankenversicherten zu tragen seien.

Krankenkasse hat bereits Informationen zu den Patienten

Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Krankenkasse ohnehin etliche Informationen und Unterlagen in Bezug auf die ärztliche Behandlung der (verstorbenen) Patienten besitze, sodass das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen im Verhältnis zur Krankenkasse grundsätzlich geringer sein dürfte als gegenüber sonstigen Dritten.

Immerhin: Wenn die Klinik Grund zu der Annahmen gehabt hätte, dass die verstorbene Patientin der Einsichtnahme widersprochen hätte, hätte sie die Einsichtnahme verweigern können. Mit einer plausiblen Begründung. Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall, da sich das Krankenhaus nur auf das Fehlen der Schweigepflichtsentbindung berufen hat.