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Vertragsrecht

Ein Solinger Augenarzt hatte seine freien Termine über ein Online-Portal angeboten. Diese konnten auch von gesetzlich Versicherten gebucht werden. Für die Buchung der kurzfristig greifbaren Termine wurde allerdings eine Gebühr von rund 150 Euro fällig. Zusätzliche Kosten, die gesetzlich versicherte Patienten aus eigener Tasche zahlen sollten. Allerdings lagen die Termine innerhalb der Sprechstundenzeit, die ohnehin für gesetzlich Versicherte vorgesehen war – somit hätte es sich um eine Kassenleistung und nicht um eine selbst zu zahlende individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) handeln müssen.

Schneller in die Sprechstunde als Selbstzahler für 150 Euro

Die geforderten 150 Euro kamen einem Patienten deshalb sehr merkwürdig vor und er informierte die Verbraucherzentrale NRW. Diese mahnte die Solinger Arztpraxis ab. Da der Praxisinhaber aber keine Unterlassungserklärung unterzeichnen wollte, landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf.

Die Richter teilten in der Verhandlung die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer: In den Sprechzeiten für Kassenpatientinnen und -patienten darf der Augenarzt keine Vorzugs-Termine für gesetzlich Versicherte gegen Aufpreis anbieten (Landgericht Düsseldorf, Az.: 34 O 107/22). Das Gericht untersagte dem Augenarzt nicht nur die Gebühr, sondern grundsätzlich, gesetzlich Versicherten über das Buchungsportal Selbstzahlertermine für Notfälle anzubieten.

„Gesetzlich Versicherte werden benachteiligt, wenn sie für einen schnellen Arzttermin extra bezahlen sollen und nur dann ebenso schnell wie Privatversicherte einen Termin erhalten“, kritisiert Gesundheitsrechtsexpertin Susanne Punsmann von der Verbraucherzentrale NRW. „Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass gesetzlich Versicherte in den Sprechstunden Kassenleistungen erhalten, ohne nochmals in die eigene Tasche greifen zu müssen.“

Was für Vertragsärzte gilt: 25 Stunden für die Sprechstunde sind Pflicht

Grundsätzlich gilt: Vertragsärzte müssen mindestens 25 Stunden wöchentlich für Sprechstunden zur Verfügung stehen. Davon müssen fünf Wochenstunden für Patienten mit akuten und dringlichen Erkrankungen frei gehalten werden. Für diese offene Sprechstunde benötigt man keinen Termin. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die gemeldeten Sprechstunden zu veröffentlichen.

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