Neue Gebührenordnungspositionen im EBM
Dr. med. Heiner PaschMittlerweile hatte sicher jede Person in Deutschland schon eine Infektion mit SARS-CoV-2. Mit den neuen GOP können Hausärzte jetzt die Leistungen bei Verdacht oder gesicherter Long-COVID-Erkrankung abrechnen.
Nach der im Mai 2024 in Kraft getretenen Long-COVID-Richtlinie (LongCOV-RL) hat der Bewertungsausschuss (BA) Ende 2024 neue EBM-Leistungen beschlossen, um damit der LongCOV-RL Leben einzuhauchen. Im neuen Abschnitt 37.8 des EBM gibt es fünf neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für Patienten mit gesicherter oder Verdacht auf Long-COVID-Erkrankung oder Erkrankungen mit ähnlicher Symptomatik. Neben Hausärzten (§ 73, Fünftes Sozialgesetzbuch, SGB V) können die GOP 37800 bis 37802 nur dann von Fachärzten abgerechnet werden, wenn sich Patienten schon vorher aus anderem Grund bei ihnen in Behandlung befanden.
GOP 37800
Das Basis-Assessment gemäß GOP 37800 wird vom koordinierenden Arzt durchgeführt. In der Regel ist dies der Hausarzt des Patienten. Zum obligaten Inhalt gehören eine ausführliche, strukturierte Anamnese, außerdem eine ausführliche körperliche Untersuchung mit Erfassung des neurologischen, funktionellen und Ernährungsstatus. Die GOP 37800 ist mit 164 Punkten bewertet und einmal im Krankheitsfall (4 Quartale) abrechenbar. In derselben Sitzung ausgeschlossen sind unter anderem die GOP 01732, 03220, 03360 und 03370.
GOP 37801
Als Zuschlag zur GOP 37800 – jedoch nicht in derselben Sitzung – kann der koordinierende Arzt GOP 37801 abrechnen, falls der Krankheitsverlauf des Patienten bestimmte Kriterien erfüllt, die in der Präambel Nr. 3 benannt sind:
Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts auf eine der dort genannten Erkrankungen sowie
Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts auf eine der dort genannten Erkrankungen sowie
Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von ununterbrochen mindestens vier Wochen aufgrund der Erkrankung.
Die GOP 37801 mit 128 Punkten ist zweimal im Krankheitsfall abrechenbar.
GOP 37802
Als weiterer Zuschlag – hier zur Versicherten- oder Grundpauschale – ist für den koordinierenden Arzt die GOP 37802 berechenbar, wenn der Patient im selben Quartal von mindestens einem weiteren Vertragsarzt einer anderen Fachrichtung behandelt wird. Die GOP 37802 – mit 142 Punkten bewertet – ist einmal im Behandlungsfall abrechenbar. Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen eines im Vorfeld durchgeführten Basis-Assessments sowie eine fortdauernde Symptomatik. Die GOP 37802 ist in derselben Sitzung nicht neben der Chronikerpauschale (03220), im gesamten Behandlungsfall nicht neben der geriatrischen Betreuung (GOP 03362) und der palliativmedizinischen Betreuung in der Praxis (GOP 03371) abrechenbar.
GOP 37804 und 37806
Für Hausärzte weniger relevant ist die GOP 37804 (86 Punkte) für eine Fallbesprechung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL. Die GOP 37806 (219 Punkte) schließlich können nur Ärzte der spezialisierten ambulanten Versorgung berechnen.
Voraussetzungen für die Abrechnung der Nr. 37801
Für die Abrechnung der Nr. 37801 muss ein hinreichender Verdacht auf eine der folgenden, in der Präambel Nr. 2 genannten Diagnosen vorliegen:
U09.9! Post-COVID-Zustand, nnb
U10.9- Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID 19, nnb
U12.9! Unerwünschte Nebenwirkungen bei Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nnb
G90.80 Posturales orthostatisches Tachykardie-Syndrom
G93.3 Chronisches Fatigue-Syndrom
I95.1 Orthostatische Hypotonie inkl. orthostatische Dysregulation