Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Für Ingeborg S., praktische Ärztin in Franken, ging es vor dem Bundessozialgericht (BSG) um viel: Weil sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur ärztlichen Fortbildung nicht nachgekommen war – mindestens 250 Punkte in einem festgelegten Fünfjahreszeitraum sind vorgeschrieben – und dies auch in der anschließenden Zweijahrespflicht nicht nachgeholt hatte, war ihr die Zulassung entzogen worden. Zudem war ihr von der KV Bayerns – wie rechtlich vorgesehen – das Honorar gekürzt worden. Gesamter Streitwert vor dem BSG: knapp 140.000 Euro. In beiden Vorinstanzen war sie mit ihrer Klage gegen den Entzug ihrer Zulassung gescheitert.

KV kürzte Honorar – ohne Reaktion

Doch auch die Beschwerde der Ärztin vor dem BSG gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg (Az. B 6 KA 37/14 B). Die Richter erkannten die von der klagenden Ärztin vorgetragenen, privaten Gründe für die versäumten Fortbildungen nicht an. Diese Frage sei nicht klärungsbedürftig, deswegen sei die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Klage abzuweisen. Die niedergelassene Ärztin habe lediglich 21 Fortbildungspunkte für den fraglichen Zeitraum zwischen 2004 und 2009 nachweisen können. Auch in der nachfolgenden Zweijahresfrist hatte sie die erforderlichen Fortbildungspunkte nicht erreicht, obwohl die KV sie mehrfach auf das Versäumnis hingewiesen und ihr mit Beginn des dritten Quartals 2009 pflichtgemäß das Honorar um zehn Prozent gekürzt hatte, mit Beginn des dritten Quartals 2010 sogar um 25 Prozent. Erst im Jahr 2012 nahm die Ärztin wieder regelmäßig ihre Fortbildungsverpflichtung wahr.

Entzug auch bei unverschuldeter Pflichtverletzung

Die persönlichen Lebensumstände, „wie etwa die Erkrankung naher Verwandter, Schul- und Erziehungsprobleme in Bezug auf Kinder o. Ä.“ änderten nichts daran, dass die Ärztin ihre gesetzliche Pflicht zur Fortbildung gröblich verletzt habe, so die Kasseler Richter: „Auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen.“ Auch sei die Entziehung der Zulassung durchaus verhältnismäßig. „Unverhältnismäßig könnte eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung dann sein, wenn der vorgegebene Nachweis nur um wenige Stunden verfehlt wird“, so die Richter. Davon könne in diesem Fall aber keine Rede sein. Da selbst Honorarkürzungen kein Umdenken bei der Ärztin bewirkt hätten, sei die Zulassungsentziehung geeignet und erforderlich, so die Richter.