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Sozialrecht
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Nutzt ein Physiotherapeut die Praxisräume eines Kollegen, bedeutet das nicht automatisch eine abhängige Beschäftigung. Für den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Selbstständigen ist weder eine eigene Betriebsstätte noch eine Kassenzulassung als Heilmittelerbringer zwingend erforderlich. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Landshut (Az.: S 1 BA 1/18).

DRV sieht Scheinselbstständigkeit wegen fehlender eigener Praxisräume

Im Rahmen einer Prüfung kam die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu dem Schluss, dass es sich bei dem vermeintlich freien Mitarbeiter um einen Scheinselbstständigen handeln müsse. Der Physiotherapeut arbeitete als freier Mitarbeiter in einer Praxis und begründete dies mit den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen, die eine Abrechnung nur über zugelassene Praxen erlauben. Die Abrechnung erfolgte daher über den Praxisinhaber, der sich mit 30 Prozent an den Umsätzen beteiligte. Aus Sicht der DRV fehlte dem Therapeuten aufgrund der fehlenden eigenen Räumlichkeiten ein unternehmerisches Risiko, was für eine abhängige Beschäftigung spreche.

Selbstständigkeit trotz Praxisnutzung bestätigt

Das Sozialgericht Landshut widersprach dieser Einschätzung. Es sah keine abhängige Beschäftigung, da der Physiotherapeut eigene Patienten behandelte und ihm diese nicht durch die Praxis zugewiesen wurden. Damit sei eine klare Trennung der Patientenstämme gegeben. Zudem hafte er für mögliche Behandlungsfehler persönlich und unterliege keiner Weisungsgebundenheit durch den Praxisinhaber. Darüber hinaus trat er unter seinem eigenen Namen am Markt auf und akquirierte eigenständig Patienten außerhalb der Praxis.

Dass er keine eigene Betriebsstätte unterhielt und die Abrechnung über den Praxisinhaber lief, sei laut Gericht allein den Zulassungsanforderungen der gesetzlichen Krankenkassen geschuldet und stelle kein Kriterium für eine Scheinselbstständigkeit dar.

Relevanz für selbstständige Physiotherapeuten

Das Urteil schafft Klarheit für Heilmittelerbringer, die in fremden Praxisräumen arbeiten. Entscheidend für die Einordnung als Selbstständiger sind nicht die Räumlichkeiten, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Wer eigene Patienten behandelt, wirtschaftlich eigenständig agiert und keinem Weisungsrecht unterliegt, kann auch ohne eigene Praxisräume als selbstständig gelten.

FAQ: Selbstständigkeit für Physiotherapeuten

Gilt ein Physiotherapeut ohne eigene Praxis als selbstständig?

Ja, laut einem Urteil des Sozialgerichts Landshut ist eine eigene Betriebsstätte keine Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit. Entscheidend ist die wirtschaftliche Eigenständigkeit.

Wann droht Physiotherapeuten eine Scheinselbstständigkeit?

Wenn sie weisungsgebunden arbeiten, keine eigenen Patienten haben oder ausschließlich über eine Praxis abgerechnet werden, kann die Deutsche Rentenversicherung eine abhängige Beschäftigung unterstellen.