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Sozialrecht

Nach einem schweren Unfall behielt ein Mann so schwere Schäden zurück, dass er nicht mehr arbeiten wollte. Er hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen und eine Invaliditätsleistung von 7.300 Euro zu erwarten.

Doch die Versicherung lehnte seinen Leistungsantrag ab. Als Begründung gab die Versicherung an, der Mann habe das notwendige ärztliche Attest nicht rechtzeitig eingereicht. Tatsächlich hatte die Versicherung ihn schriftlich aufgefordert, die fachärztliche Bescheinigung bis zum 13. Dezember zu übermitteln. Das Attest ging aber erst am 21. Januar bei der Versicherung ein. Das war allerdings nicht die Schuld des Patienten: Der Arzt hatte die Bescheinigung offenbar zu spät abgeschickt.

Klage gegen die Versicherung

Mit seiner Klage gegen die Versicherung scheiterte der betroffene Mann vor dem Landgericht Bad Kreuznach. Die Richter bestätigten, dass die Versicherung den Antrag aufgrund der Fristversäumnis zu Recht abgelehnt hatte. Daraufhin verklagte der Mann den Arzt, der das Chaos durch seine Unachtsamkeit verursacht hatte. Da er den finanziellen Schaden zu verantworten hatte, sollte er auch für entsprechenden Ausgleich sorgen.

Vor Gericht kam der Arzt aber mit dem Schrecken davon, denn dort wurde die Klage auf Schadenersatz abgewiesen. Den Richtern fehlten die notwendigen Beweise für die alleinige Schuld des Arztes. Zwar können Patienten ihren Arzt durchaus für einen solchen Schaden haftbar machen, doch fehlte es hier an entscheidenden Voraussetzungen.

Nur telefonisch nachgefragt

Der Versicherte hatte sich beim Arzt zwar rechtzeitig nach dem Stand der Dinge erkundigt und auch die Frist angemahnt, allerdings nur telefonisch. So konnte er nicht beweisen, dass er das Attest tatsächlich rechtzeitig angemahnt hat. Nach seiner Darstellung hatte er am 7. Dezember in der Praxis nachgefragt, ob das Attest versandt worden sei. Als die Praxismitarbeiterin verneinte, habe er nochmal auf die Frist am 13. Dezember hingewiesen.

Wie die Richter erklärten, ist es grundsätzlich die Aufgabe des Versicherten sicherzustellen, dass ärztliche Atteste rechtzeitig bei der Versicherung eingereicht werden. Aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag ergebe sich für den Haus- oder Facharzt keine vertragliche Nebenpflicht, auf einzuhaltende Fristen zu achten oder diesbezüglich beim Patienten oder der Versicherung nachzufragen. Vielmehr müsse der Versicherte Dritte, die er für die Erfüllung der Pflichten braucht, also in diesem Fall für das Ausstellen des Attests, auf die Frist hinweisen. Sofern der Versicherte nachweisen kann, das deutlich getan zu haben, kann der Arzt bei einem Versäumnis durchaus haftbar gemacht werden: Denn dann dürfe davon ausgegangen werden, dass dem Mediziner die Bedeutung und Tragweite der fristgebundenen Forderung und auch die Folgen bei einer Überschreitung der Deadline bewusst seien (Saarländisches OLG, Urteil v. 27.07.2016, Az.: 1 U 147/15)