Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein wurde vom Sozialgericht Düsseldorf dazu verurteilt, einem Facharzt für Anästhesiologie 18.513,81 Euro an Honoraren nachzuvergüten. Diese hatte sich erst geweigert, dessen Fortbildungszertifikate entgegenzunehmen und dann das Honorar mangels Fortbildungsnachweis gekürzt.

Annahme der Fortbildungsnachweise verweigert

Der Anästhesist aus Nordrhein-Westfalen war von seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) aufgefordert worden, seine Fortbildungsnachweise bis 30. Juni 2009 vorzulegen. Er reichte diese bei der KV ein, sie wurden von dort an die Ärztekammer Nordrhein weitergeleitet. Diese verweigerte jedoch die Annahme: Original-Zertifikate könne man nicht bearbeiten, so die Begründung.

Die Kammer schrieb Folgendes an den Arzt: „Vor der Übersendung der Unterlagen an den auswärtigen Scan-Dienstleister ist aufgefallen, dass Sie Original-Teilnahmebescheinigungen eingereicht haben. Die (…) sind in dieser Form leider nicht verwertbar. Der Dienstleister wird die (…) Unterlagen vernichten, da diese in das System gescannt werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass uns derzeit die Voraussetzungen fehlen, alle Originale im Hause zu kopieren. Wir bitten Sie (…), die Original-Teilnahmebescheinigungen zu kopieren und uns erneut zuzusenden.“

Verpflichtungen in Sachen Fortbildungsnachweis

Dieser Bitte kam der Arzt nach und reichte nachträglich die Kopien ein. Doch aus Sicht der KV kam der Nachweis damit zu spät, die Verpflichtungen in Sachen Fortbildungsnachweis galten damit als noch nicht erfüllt. Die Ärztekammer Nordrhein stellte den Beleg zwar aus, aber mit deutlicher Verspätung. Auch wenn damit ersichtlich war, dass der Arzt vom 01. Februar 2002 bis 01. Februar 2008 insgesamt 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben hatte, sagte die KV: zu spät. Sie weigerte sich trotz erbrachtem Nachweis, von der Honorarkürzung abzusehen. Begründung: Der Anästhesist habe die Frist nicht eingehalten.

KV zur Nachvergütung verurteilt

Das Sozialgericht Düsseldorf sah die Schuld aber keinesfalls beim Arzt und verurteilte die KV zur Nachvergütung. Wie das Gericht erklärte, sei die Ärztekammer verpflichtet gewesen, dem Kläger das Fortbildungszertifikat unmittelbar nach Einreichung der Original-Teilnahmebescheinigungen zu erteilen. Sie habe sich jedoch geweigert, diese Unterlagen entgegenzunehmen und auszuwerten. Damit habe sich die Ärztekammer rechtswidrig verhalten. Es sei nicht Aufgabe des Arztes, originäre Verwaltungstätigkeiten einer Körperschaft, deren Zwangsmitglied er ist und deren Aufgabenerfüllung er mit seinen Kammerbeiträgen finanziert, selbst zu leisten: “Verweigert die Kammer die Ausstellung des Fortbildungszertifikats, weil sie dem Kläger Mitwirkungshandlungen abverlangt, die diesem gesetzlich oder satzungsmäßig nicht obliegen, so stellt sich dies als rechtswidrig dar.“

Teilnahme an CME Fortbildungen vorausschauend planen

Auch wenn das Sozialgericht Düsseldorf im konkreten Fall zugunsten des Arztes entschieden hat: Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, Fortbildungsnachweise fristgerecht bei der KV einzureichen. Denn eine etwaige Honorarkürzung endet erst nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis tatsächlich erbracht wird. Planen Sie daher sorgfältig die Teilnahme an diversen Veranstaltungen – auch unter dem Aspekt der Weiterbildungs- bzw. Fortbildungspunkte.