Schadenersatz nach Behandlungsfehler: Was Ärzte bezahlen müssen
A&W RedaktionArzthaftung – eines der kompliziertesten und konfliktbeladenen Themen im Medizinrecht und im Praxisalltag. Hier erfahren Sie, welche Kosten auf Ärzte und Kliniken im Falle eines Kunstfehlers zukommen und warum ein vom Patienten unterschriebener Haftungsverzicht oft auch nicht hilft.
Grundsätzlich kann jeder Arzt individuell mit seinen Patienten vereinbaren, dass er für Behandlungsfehler nicht haftet. Haftungsverzicht nennt man das im Medizinrecht. Dann steht dem Patienten bei einem Kunstfehler durch den Arzt kein Anspruch auf Schadensersatz mehr zu. Theoretisch reicht es also aus, sich vor der Behandlung einen entsprechenden Verzicht vom Patienten bestätigen zu lassen.
Verzicht auf Arzthaftung kann Patienten nicht aufgezwungen werden
Allerdings ist es in der Praxis keinesfalls so einfach, die Arzthaftung zu umgehen, selbst wenn der Patient dem zustimmt. So ist der vereinbarte Verzicht auf jeden Fall sittenwidrig, wenn ihm der betroffene Patient in einer medizinischen Notlage zustimmen musste. Auch eine mangelnde Aufklärung über die Folgen des Verzichts kann die Patientenrechte verletzen und die Klausel unwirksam machen.
Problematisch ist es auch, wenn solch ein Haftungsverzicht in das Kleingedruckte eines Vertrages eingebettet ist, etwa in die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Arztes oder einer Klinik. Regelungen, die eine Haftung des Arztes oder des Krankenhauses für Körper- und Gesundheitsschäden bereits bei fahrlässigen Pflichtverletzungen ausschließen, sind entsprechend Paragraf 309 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich unwirksam. Mit der entsprechenden Folge, dass Patienten bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers eben dennoch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz haben.
Die Rechte des Patienten auf finanziellen Ersatz
Was passiert also, wenn dem Arzt tatsächlich ein Kunstfehler unterlaufen ist? Das Medizinrecht zeigt klar auf, welche Kosten in so einem Fall gezahlt werden müssen. Grundsätzlich gilt: Erstattungspflichtig ist im Haftungsfall der unmittelbare Schaden, in Ausnahmefällen auch der mittelbare, der durch die fehlerhafte Behandlung entstanden ist.
Unmittelbare Schäden: Geschädigte haben Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten. Hierunter fallen Kosten für weitere Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Operationen, Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen. Freilich gilt aber auch: Die Kosten müssen im Rahmen bleiben. Die Luxus-Kurklinik in der Schweiz ist daher genauso tabu wie das Einzelzimmer bei Kassenpatienten. Grundsätzlich gilt: Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Erstattung solcher Leistungen, die er auch ohne den Arztfehler erstattet bekommen hätte. In so einem Fall kann allerdings nicht nur der Patient, sondern auch die Krankenkasse der Geschädigte sein und den Arzt verklagen.
Fahrtkosten sind ebenfalls erstattungsfähig. Und zwar unter der Bedingung, dass das günstigste Verkehrsmittel genutzt wurde. Dies gilt sowohl für eigene Fahrtkosten, die durch Arztbesuche angefallen sind, als auch für die Fahrtkosten naher Angehöriger für Besuche im Krankenhaus etc.
Besondere Bedürfnisse müssen bezahlt werden
Hat ein Patient durch den Behandlungsfehler spezielle Bedürfnisse in seinem Alltag, so sind die hierdurch entstehenden Kosten ebenfalls erstattungspflichtig. Dies gilt etwa für die Kosten eines Pflegedienstes oder den behindertengerechten Umbau der Wohnung oder eines Autos.
Angestellte haben Anspruch auf Ersatz ihres Erwerbsschadens, also auf Gehalt, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Uberstundenvergütungen etc. Selbstständigen steht der Ersatz ihres durch die Folgen des Kunstfehlers entgangenen Gewinns zu. War der Geschädigte noch in der Ausbildung, sind höhere Ausbildungskosten als Schaden denkbar.
Aber auch die Geltendmachung eines Erwerbsausfallschadens gehört zu den Rechten der geschädigten Patienten. Beispielsweise, wenn der Geschädigte in frühester Kindheit Opfer eines Behandlungsfehlers wurde und infolgedessen keine Ausbildung abschließen und nie in „Lohn und Brot“ treten konnte.
Kann der Geschädigte nicht mehr im bisherigen Umfang weiterarbeiten, entstehen natürlich auch Beitragslücken in der Altersversorgung. Damit eine fehlbehandlungsbedingte Verkürzung späterer Versorgungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, können Geschädigte verlangen, dass der Arzt bzw. das Krankenhaus entsprechende Differenzzahlungen an den Rentenversicherungsträger leistet.
Mittelbare Schäden
Ärzte sind manchmal auch zum Ersatz mittelbarer Schäden verpflichtet. Beispiel: Ein Arzt übersieht, dass eine Schwangere in den ersten Wochen der Schwangerschaft an Röteln erkrankt. Die Betroffene bringt in der Folge ein schwer geschädigtes Kind zur Welt. Hätte er die Rötelnerkrankung der Mutter erkannt und die Schwangere hierüber informiert, hätte diese sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Sowohl das betroffene Kind als auch die betroffenen Eltern können den behandelnden Arzt auf Ersatz der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen in Anspruch nehmen.
Schadenersatz nach misslungener Abtreibung
Auch bei erfolglosen Schwangerschaftsabbrüchen kann der behandelnde Arzt zu Schadensersatz heranzuziehen sein, wenn der Abbruch medizinisch indiziert war, also ein Fall des Paragraf 218a Absatz 2 StGB oder des Paragraf 218a Absatz 3 StGB vorgelegen hat. Beispiel: Eine Schwangere will die Schwangerschaft unterbrechen lassen, da sie andernfalls ein schwerstbehindertes Kind zur Welt bringt. Der Schwangerschaftsabbruch misslingt und die Frau gebärt ein Kind mit schwersten Fehlbildungen.
Sie nimmt den behandelnden Arzt in der Folge auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Anderes gilt dann, wenn die Betroffene einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung des Paragraf 218a Absatz 1 StGB vornehmen lässt, der misslingt und ein gesundes Kind auf die Welt kommt. Die Rechtsprechung lehnt in solchen Fällen eine Unterhaltsverpflichtung des behandelnden Arztes ab, da der Mensch keinen Schaden darstellt, den es in Geld auszugleichen gilt.