Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Der Zahnarzt war Inhaber einer großen Praxis mit mehreren angestellten Zahnärzten und Zahnärztinnen. Um Kosten zu sparen, hatte er die Tätigkeit seiner Angestellten in seiner Berufshaftpflichtversicherung nicht eingeschlossen. Stattdessen verlangte er von den Mitarbeitern, dass sie sich selbst absichern. Dies wurde auch im Arbeitsvertrag so festgelegt. Hier lautete eine Klausel: „Zur Absicherung gegen Schäden aus fehlerhafter zahnärztlicher Tätigkeit hat der Angestellte auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro abzuschließen.”

Schadenersatz betraf auch den Praxisinhaber

Als es bei einer Patientin aufgrund einer fehlerhaften Implantatversorgung zu einem Schaden kam, forderte diese vom Praxisinhaber Schadenersatz. Dieser weigerte sich jedoch zu bezahlen und verwies auf die Regelung im Arbeitsvertrag. Der Zahnarzt vertrat die Auffassung, der Fall betreffe deshalb allein seine Mitarbeiterin bzw. deren Berufshaftpflichtversicherung. Daraufhin wandte sich die geschädigte Patientin an die betreffende Zahnärztin, die zwischenzeitlich auch nicht mehr in dieser Praxis tätig war.

Die ehemalige Angestellte forderte den Praxisinhaber mehrfach auf, die Behandlungsunterlagen herauszugeben, was dieser verweigerte, so dass eine Prüfung berechtigter Ansprüche der Patientin nicht möglich war. Die geschädigte Patientin reichte Klage gegen die Zahnärztin ein. Der gerichtliche Sachverständige bestätigte, dass die Implantate aufgrund einer Fahrlässigkeit der Zahnärztin nicht korrekt inseriert worden waren. Obwohl damit feststand, dass der angestellten Ärztin der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch uneingeschränkt zur Verfügung stand, weigerte sich der Praxisinhaber, die gerichtlich bestätigten Schadenersatzansprüche der Patientin zu begleichen.

Der Praxisinhaber verweigerte seiner ehemaligen Angestellten den arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch mit dem Hinweis auf die arbeitsvertragliche Klausel. Doch damit kam er nicht durch.

Der Freistellungsanspruch steht einem Angestellten zu und verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn diese aus der dienstlichen Tätigkeit und damit aus dem Pflichtenkreis des Arbeitgebers resultieren. Nur in Ausnahmefällen kommt eine anteilige Haftung des angestellten Arztes in Frage. Der Freistellungsanspruch kann aber nicht durch eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden, weshalb die Klausel im Arbeitsvertrag hier nicht griff.

Erst nachdem die Patientin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen androhte und auch die angestellte Zahnärztin mit anwaltlicher Hilfe auf der Erfüllung des Freistellungsanspruchs bestand, zahlte der Praxisinhaber den Urteilsbetrag sowie die zu erstattenden Prozesskosten an die Patientin. Da er die Tätigkeit seiner Angestellten nicht mitversichert hatte, musste er den Schaden allerdings selbst bezahlen.