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Medizinrecht

Alles begann in einer Gemeinde in Niedersachsen. Deren Vertreter beantragten vor Gericht die zwangsweise Unterbringung eines Patienten in einer psychiatrischen Einrichtung sowie eine Zwangsmedikation nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke. Das Argument: Der Betreffende zeige sexuell enthemmtes und aggressives Verhalten gegenüber Dritten, dem nur durch die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und eine medikamentöse Behandlung begegnet werden könne. Zudem sei er aufgrund einer potenziell lebensbedrohlichen körperlichen Erkrankung auf die Einnahme weiterer Medikamente angewiesen. Allerdings verweigerte der Patient die Behandlung, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Lage nicht erfassen könne.

Amtsgericht sah Gefährdung für Patienten und seine Umgebung

Das Amtsgericht Osnabrück gab dem Antrag der Gemeinde statt und verwies auf die anderenfalls drohenden Gefahren für den Patienten selbst und für Dritte. Der Patient legte daraufhin Beschwerde ein. Er habe eine Patientenverfügung erstellt, in der er „jede Zwangsbehandlung egal mit welchen als Medikamenten bezeichneten Stoffen“ ablehne. Außerdem sei die „Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung strikt und verbindlich und unter allen Umständen zu unterbinden.“

Seine Verfügung beruhte auf einer im Internet abrufbaren Vorlage, die dort unter dem Slogan „Für Freiheit, gegen Zwang“ angeboten wird.

Fragwürdige Motivation

Das Landgericht Osnabrück wies die Beschwerde zurück (Az. 4 T 8/20 – 4 T 10/20). Die Kammer argumentierte unter anderem damit, dass die Website, die die konkrete Vorlage angeboten hatte, sich offenkundig in politischer Weise gegen bestimmte Formen der psychiatrischen Behandlung wendet. Es sei daher davon auszugehen, dass auch der Patient, der eine solche Verfügung nutze, sich damit allein gegen psychiatrische Zwangsbehandlungen schützen wolle, nicht aber gegen die Behandlung körperlicher Beschwerden.

Deren zwangsweise Behandlung könne daher ungeachtet der Patientenverfügung zum Schutz der betroffenen Person bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden. Die Kammer kam darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfügung auch nicht der zwangsweisen Unterbringung und Medikamentenbehandlung wegen der psychischen Erkrankung entgegenstehe.

Die Grenzen der Freiheit des Einzelnen

Zwar legen das Bürgerliche Gesetzbuch und das Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke generell fest, dass eine Patientenverfügung von Ärzten und staatlichen Stellen zu beachten seien. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung gehöre es aber ebenso, dass das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen seine Grenze in den Rechten Dritter finde. Eine Patientenverfügung könne daher eine zwangsweise Behandlung dann nicht verhindern, wenn sie dem Schutz der Allgemeinheit diene.

Stelle jemand aufgrund seiner Erkrankung eine Gefahr für Dritte dar, müsse das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, notfalls eine Behandlung mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen zu können, sich gegen das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen durchsetzen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Gericht lies die Rechtsbeschwerde zum BGH zu, da angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Fragen eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH geboten sei.