Vorsicht, wenn Patienten einen Betreuer haben
A&W RedaktionEtwa 1,3 Millionen Menschen in Deutschland stehen unter gesetzlicher Betreuung. Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das im Praxisalltag oft, dass sie neben dem Patienten selbst noch einen zweiten Ansprechpartner haben. Dabei sollten sie einige Stolpersteine beachten, damit es keinen juristischen Ärger gibt.
Berührungspunkte mit dem Betreuungsrecht gibt es im Praxisalltag zuhauf. Gerade Ärztinnen und Ärzte, die ältere Patienten betreuen oder Palliativbehandlungen durchführen, sind häufig damit konfrontiert. Kann ein Patient, etwa aufgrund einer Demenz, nicht mehr selbst entscheiden und besitzt er weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung, muss ihm ein Betreuer zur Seite gestellt werden, der für ihn die Entscheidungen trifft.
Wann bekommen Patienten einen Betreuer?
Grundsätzlich ist die Anordnung einer Betreuung dann möglich, wenn ein Volljähriger wegen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Das Betreuungsgericht bestellt den Betreuer dann auf Antrag oder von Amts wegen. Häufig, aber nicht zwingend, werden dem Betreuten nahestehende Personen zur Seite gestellt.
Welche Aufgaben Patientenbetreuer erfüllen
Betreuer können verschiedene Aufgabenkreise erhalten. Aus ärztlicher Sicht besonders bedeutsam ist die Gesundheitssorge. Hier ist der Betreuer (neben oder statt dem Patienten) Ansprechpartner des Arztes. Der Betreuer erhält einen Ausweis, durch den er sich legitimiert und nachweisen kann, für welche Bereiche er bestellt ist. Zudem gibt der Ausweis Auskunft, ob ein sogenannter „Einwilligungsvorbehalt“ angeordnet ist. Dann kann der Betreute ohne das Placet seines Betreuers keine bindenden Erklärungen abgeben. Eine wichtige Information, denn im Normalfall bleiben betreute Menschen geschäftsfähig.
Wer entscheidet über die medizinische Behandlung – Patient oder Betreuer?
Sind betreute Patienten volljährig, geschäfts- und einwilligungsfähig, können sie wie jeder andere Patient auch aufgeklärt werden; von ihnen gegebene Einwilligungen sind somit rechtlich wirksam. Der Betreuer muss dann über die Entscheidung nur informiert werden.
Wann der Betreuer für den Patienten entscheiden muss
Kann der Patient hingegen erkennbar nicht (mehr) wirksam einwilligen, verlagert sich die Verantwortung auf den Betreuer. Er spricht dann für den Patienten und gibt für diesen die im Rahmen der Behandlung erforderlichen Erklärungen ab. Damit wird er auch zum Adressaten der ärztlichen Aufklärung.
Wann muss man die Zustimmung des Betreuungsgerichts einholen?
Wichtig: Der Betreuer benötigt für die Einwilligung in Maßnahmen, die den Tod des Patienten zur Folge haben können, grundsätzlich die Zustimmung des Betreuungsgerichts. Hier kommen insbesondere ärztliche Maßnahmen am Lebensende, wie beispielsweise die Unterlassung einer weiteren Behandlung oder der Widerruf der Zustimmung zu einer lebensverlängernden Maßnahme in Betracht.