Beschwerden nicht abgeklärt – Schadenersatz in sechsstelliger Höhe
Marzena SickingAuch bei Beschwerdebesserung muss dem ursprünglichen Verdacht nachgegangen werden. Ein entsprechendes Versäumnis kann für den behandelnden Arzt sonst teuer werden.
Wegen starker Rückenbeschwerden und Schweißausbrüchen verständigte die Ehefrau eines 51-jährigen Patienten nachts den Notfalldienst und erschien nach einem Telefonat mit dem zuständigen Arzt in dessen Praxis. Zwischen Telefonat und Ankunft lagen etwa 15 Minuten.
Bei der Untersuchung in der Praxis waren die Beschwerden des Patienten weitestgehend verschwunden. Der Arzt ging nun von einer vertebragenen Genese in Form eines akuten BWS-Syndroms aus, verwarf den ursprünglichen Verdacht auf ein Koronarsyndrom. Er führte kein EKG durch, verordnete nur Schmerzmittel und entließ den Patienten nach Hause.
Nach Verlassen der Praxis erlitt der Patient zu Hause einen Myokardinfarkt mit der Folge eines hypoxischen Hirnschadens und apallischen Syndroms. Im weiteren Verlauf musste der Patient in einem Pflegeheim untergebracht werden, wo er rund eineinhalb Jahre später verstarb.
Der Arzt muss für den Schaden haften
Die Ehefrau klagte und bekam vor Gericht bestätigt, dass der Arzt für den erlittenen Schaden haften muss. Wie ein medizinischer Sachverständiger feststellte, hätte er aufgrund der von der Ehefrau geschilderten Symptome zwingend die Möglichkeit eines Myokardinfarktsin Betracht ziehen und differentialdiagnostisch abklären müssen. Der Notdienst hätte entweder eine EKG-Registrierung, eine Blutuntersuchung oder die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus veranlassen müssen.
Eine EKG-Registrierung hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen pathologischen Befund ergeben. Dieser hätte die Gabe von Medikamenten sowie die unmittelbare stationäre Einweisung zur Folge gehabt. Damit wäre der längere Herz-Kreislauf-Stillstand mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.
Somit war von einem groben Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zulasten des Arztes auszugehen. So hätte der Arzt nun beweisen müssen, dass auch bei rechtzeitiger Einleitung der Maßnahmen der hypoxische Hirnschaden, das apallische Syndrom und der frühe Tod eingetreten wären. Diesen Nachweis konnte er nicht erbringen, zumal die Beurteilung des medizinischen Sachverständigen eindeutig war.
Arzt zu Schadenersatz verurteilt
Der Arzt wurde verurteilt, an die hinterbliebene Ehefrau Schadenersatz in sechsstelliger Höhe zu zahlen. Er bzw. sein Versicherer musste Schmerzensgeld leisten, die Pflegekosten tragen sowie für den Unterhaltsschaden der hinterbliebenen Ehefrau und die Beerdigungskosten übernehmen.