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Medizinrecht

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat ein ostfriesisches Krankenhaus zur Haftung für eine zu spät erkannte Hirnhautentzündung verurteilt. Die Klinik muss für den Schaden, den die Nachlässigkeit ihres Personals verursacht hat, Schadensersatz zahlen.

Verletzung der ärztlichen Pflichten

Ein Rechtsanwalt machte vor Gericht den Anspruch auf Schadenersatz für einen fünfjährigen Jungen und seine Familie geltend. Das Kind wurde  am Nachmittag des 12. Mai 2011 mit Schüttelfrost und hohem Fieber in das beklagte Krankenhaus eingeliefert und dort stationär aufgenommen. Die Ärzte leiteten nach der ersten und offensichtlich bereits fehlerhaften Diagnose eine Infusionstherapie ein. Der Zustand des Kindes besserte sich aufgrund der Behandlung jedoch nicht. Weitere Untersuchungen unterblieben dennoch. Im Laufe des Abends und der Nacht erbrach sich der Junge mehrfach. Gegen 4.00 Uhr nachts löste sich dabei die Infusionsnadel. Der von der Mutter des Kindes herbeigerufene Pfleger sah jedoch keinen Handlungsbedarf. Obwohl er spätestens jetzt den diensthabenden Arzt hätte rufen müssen, tat er es nicht. Die Verletzung dieser Pflicht hatte für das Kind fatale Folgen.

Verletzung der Pflichten mit fatalen Folgen

Gegen 7.00 Uhr leitete eine Krankenschwester die Information, dass sich am Körper des Kindes ungewöhnliche Hautverfärbungen zeigten, an den diensthabenden Arzt weiter. Erst da vermuteten die Ärzte das Vorliegen einer Hirnhautentzündung. Sie begannen sofort mit einer Notfallversorgung des Kindes. Eine Laboruntersuchung bestätigte den Verdacht. Der Junge wurde daraufhin umgehend in ein Oldenburger Klinikum verlegt. Doch es war leider zu spät, um noch größeren Schaden von dem Kind abzuwenden.

Notfallversorgung konnte Schaden nicht mehr verhindern

Zu diesem Zeitpunkt zeigten sich an seinem ganzen Körper und im Gesicht bereits blauschwarze Haut- und Muskelnekrosen (Gewebeschäden, die durch das Absterben von Zellen entstehen). Zwei Wochen später wurde der Fünfjährige in ein Hamburger Kinderkrankenhaus verlegt. Dort mussten ihm beide Unterschenkel amputiert werden. Außerdem erfolgten in Folge der Krankheit noch zahlreiche Haut- und Muskeltransplantationen. Der Junge muss bis heute einen Ganzkörperkompressionsanzug sowie eine Kopf- und Gesichtsmaske tragen, um eine wulstige Narbenbildung zu vermeiden.

Rechtsanwalt klagt Schadenersatzansprüche ein

Stellvertretend für ihr Kind verklagten die Eltern gegen das Krankenhaus. Ihr Rechtsanwalt forderte vor Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 Euro und verlangte zusätzlich noch Schadensersatz. Der Anwalt begründete die Forderungen nach der hohen Entschädigung damit, dass die Hirnhautentzündung im Fall des Jungen eindeutig zu spät erkannt worden sei. Die behandelnden Ärzte bzw. der Pfleger hätten grob fehlerhaft gehandelt. Die Gesundheit des Jungen habe dauerhaften Schaden davongetragen.

Eltern konnten Verletzung der Pflichten belegen

Spätestens gegen 4.00 Uhr nachts habe nach Auffassung des Rechtsanwalts Handlungsbedarf bestanden. Die Hautverfärbungen hätten bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen und seien von dem diensthabenden Pfleger auch erkannt worden. Das eigentliche Problem aber leider nicht. Der Pflege wäre verpflichtet gewesen, sofort einen Arzt hinzurufen, damit eine Notfallbehandlung hätte eingeleitet werden können. Die Eltern hatten die Verletzung der Pflichten dokumentiert: Zum Beweis für das Vorliegen der Hautverfärbungen in der Nacht legten sie zwei Lichtbilder vom Handy der Mutter vor, auf denen diese Flecken deutlich zu erkennen waren.

Klinik verneint Anspruch auf Schadensersatz

Das Krankenhaus wies die Vorwürfe von sich und bestritt, dass die Lichtbilder den Zustand des Jungen in der Nacht zeigen würden. Nach Ansicht der Klinik habe das Personal zum jeweiligen Zeitpunkt richtig gehandelt. Der Verdacht auf die schwere Erkrankung habe sich erst spät ergeben. Damit liege kein Verschulden des Personals für den Verlauf und den Umfang des Schadens vor. Die habe die Familie keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Das Landgericht gab der Klage aber trotzdem statt und war zumindest vom Behandlungsfehler durch den Pfleger überzeugt. Dieser hätte nach Ansicht der Richter in der Nacht schon deshalb einen Arzt benachrichtigen müssen, weil sich die Infusionsnadel gelöst hatte. Dadurch sei die Anwendung unterbrochen worden. Nach Auswertung der vorliegenden Informationen sahen es die Richter auch als erwiesen an, dass der Zustand des Jungen eindeutig auf die verzögerte Notfallversorgung zurückzuführen sei. Somit habe die Familie grundsätzlich das Recht, Schadensersatz von der Klinik zu fordern.

Gericht bestätigt Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Gegen dieses Urteil legte das Krankenhaus Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein, hatte damit jedoch keinen Erfolg, wie das Gericht nun mitteilt. Der 5. Zivilsenat ließ zusätzlich zu der bisherigen Beweisführung das Handy der Mutter durch einen technischen Sachverständigen auswerten. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die von den Eltern vorgelegten Lichtbilder tatsächlich in der Nacht aufgenommen worden seien.

Die Hautverfärbungen hätten also bereits vorgelegen, als der diensthabende Pfleger gegen 4.00 Uhr im Zimmer des Kindes erschienen sei. Der Pfleger habe den Zustand des Fünfjährigen erkannt und dennoch keinen Arzt hinzugezogen. Dies stelle einen groben Behandlungsfehler und ein klares Verschulden der Klinik dar. Es hätte umgehend mit einer Notfalltherapie begonnen werden müssen. Dadurch wäre in jedem Fall ein besseres Ergebnis erzielt worden.

Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Schadensersatzansprüche hat nunmehr das Landgericht Aurich zu befinden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2015 zu 5 U 156/13, Vorinstanz: Landgericht Aurich, Urteil vom 21. Oktober 2013 zu 2 O 165/12).