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Medizinrecht

Auf die Einhaltung der Hygienevorschriften muss bei jeder Heilbehandlung besonders geachtet werden. Der sach- und fachgerechte Schutz des Patienten vor Infektionen gehört nicht nur zu den Standards des Heilwesens, sondern schützt den Arzt auch vor Schadenersatzforderungen.

Grob fehlerhaft verursachte Schäden

Schäden im Bereich der Hygiene können nämlich als grob fehlerhaft bewertet werden und  klagenden Patienten zugutekommen. Dies gilt insbesondere für schwerwiegende Fehler im Bereich der Hygiene, die eine Infektionsgefährdung nach sich ziehen. So auch im Fall der fehlerhaften Ozontherapie, über die das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte (Urteil vom 23.12.2003; Az.: 8 U 140/99).

Im Rahmen der Ozontherapie wird Blut des Patienten mit Ozon vermischt und als Infusion wieder in die Vene des Patienten gebracht. Dies soll die Abwehr- oder die Selbstheilungskräfte stärken und diverse Leiden lindern.

Patientin verlangt Schmerzensgeld

Die Patientin klagte auf 153.387,56 EUR, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 511,29 EUR und die Feststellung zukünftiger Schadenersatzansprüche wegen der Übertragung von Hepatitis C und HIV. Sie sei durch einen Behandlungsfehler bei einer Ozontherapie angesteckt worden.

Sie hatte sich der Behandlung wegen ihrer Migräne unterzogen. In der Gemeinschaftspraxis für Naturheilkunde wurde ihr Blut entnommen, mit einem Ozon-Luft-Gemisch versetzt und schließlich wieder über die Vene wieder zugeführt. Insgesamt erfolgten rund 30 Ozonbehandlungen.

Massive Virusinfektion als Folge

Ein Fehler mit fatalen Folgen: Die für das Ozon verwendete Glasspritze wurde nicht nach jeder Anwendung sterilisiert, sondern für die Behandlung mehrerer Patienten benutzt. Nachdem die danach Klägerin Anzeichen einer massiven Virusinfektion hatte, ergab Bluttest ergab einen Hepatitis-C- und HIV-Befund. Das städtische Gesundheitsamt war alarmiert und fand mehrere Patienten der Gemeinschaftspraxis mit einer HCV-Infektion.

Die Frau klagte aufgrund des groben Behandlungsfehlers auf Schadenersatz. Das LG Frankfurt hat ihrer Klage in voller Höhe stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hatten die Beklagten Berufung eingelegt, aber ohne Erfolg.

Gericht bestätigte schweren Verstoß

Das Gericht sah einen schweren Verstoß gegen die Regeln der Hygiene als erwiesen an. Die Vorgänge bei der Zubereitung der Ozontherapie seien vergleichbar mit denen von Injektionslösungen. Kontakt mit dem Patientenblut sei nicht vorgesehen. Die mehrfache Verwendung der Ozoninjektionsspritze bei verschiedenen Patienten stellt daher eine Missachtung der Hygieneregeln dar. Da ein grober Behandlungsfehler zu erkennen und ein Zusammenhang mit dem Schaden zu vermuten sei, muss der Behandler beweisen. dass er nicht für die Schädigung verantwortlich ist. Dies ist den Beklagten nicht gelungen.