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Medizinrecht

In dem BGH-Urteil vom 13. September 2011 (Az.: VI ZR 144/10) ging es um die Behandlung eines Patienten durch eine Notärztin. Die Ärztin behandelte den Patienten wegen auftretender Herz- und Magenschmerzen mit einem Medikament zur Durchblutungsverbesserung des Herzens. Weitere Maßnahmen veranlasste sie nicht, da sie in seinem Fall zunächst nur von einer Virusinfektion ausging.

Allerdings lag sie damit falsch, der Zustand des Mannes besserte sich nicht, im Gegenteil. Im weiteren Verlauf kam der Patient mit anhaltenden Schmerzen ins Krankenhaus, wo durch einen anderen Arzt ein Vorderwandinfarkt festgestellt wurde. Bei dem Patienten musste daraufhin eine Bypassoperation durchgeführt werden.

Patient klagte wegen Kunstfehler auf Schmerzensgeld

Für den Mann stellte sich die erste Behandlung als Fehler und Ärztepfusch dar und er beauftragte einen Rechtsanwalt damit, die Ärztin zu verklagen. Die Forderung nach Schmerzensgeld wurde in den beiden ersten Instanzen allerdings abgewiesen.

Die Gerichte bestätigten in dem Fall tatsächlich einen Behandlungsfehler, Recht bzw. einen finanziellen Ausgleich für den Schaden bekam der Patient dennoch nicht.

Um Schmerzensgeld für einen Behandlungsfehler zu erhalten, hätte der Patient in diesem Fall nämlich erst beweisen müssen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Diagnose und dem bei ihm eingetretenen Schaden oder gar der Notwendigkeit der Operation bestand.

Eine Beweislastumkehr wie bei einem groben Behandlungsfehler zugunsten des Patienten bejahten die Gerichte bei dieser Behandlung nicht.

Der BGH stärkt die Patientenrechte

Zu Unrecht, wie der BGH jetzt feststellte und damit das Patientenrecht deutlich stärkte. In dem Leitsatz zum Urteil führt der Gerichtshof aus: „Ein einfacher Befunderhebungsfehler kann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.“

Arzthaftung wird weiter verschärft

Der Trend der letzten Jahre zu einer Verschärfung der Arzthaftungsregeln setzt sich mit dieser Entscheidung weiter fort. Ärzte müssen deshalb unbedingt darauf achten, dass die Dokumentation der Aufklärung selbst, aber auch die Durchführung einzelner Maßnahmen nicht nur fragmentarisch, sondern vielmehr umfassend erfolgt. Nur so können Sie gewährleisten, im Haftungsfall ausreichend geschützt zu sein.