Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Patientin gegen ihren Arzt auf Schadensersatz mit dem Argument, sie sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Da sie die medizinische Aufklärung inhaltlich nicht verstanden habe, fehle es nach ihrer Ansicht an der notwendigen Einwilligung in die anschließend durchgeführte Operation.

Dies sah das OLG Koblenz (Beschluss vom 21. November 2011, Az.: 5 U 713/11) allerdings ganz anders und wies die Klage ab. Aus dem Umstand, dass der Patient die Aufklärung nicht verstanden habe, folge nicht ohne Weiteres eine Haftung des aufklärenden Arztes. Vielmehr müsse der Arzt erkennen oder mindestens erkennen können, dass der Patient der Aufklärung nicht folgen konnte. Fehle dies, so sei der Arzt darauf angewiesen, dass der Patient nachfragt. Im vorliegenden Fall hätte die Patientin durch konkrete Nachfrage zum Ausdruck bringen müssen, dass sie die Aufklärung nicht verstanden hat. Dies tat sie aber nicht, sodass die Klage abgewiesen wurde.

A&W Tipp

Rechtsanwalt Steffen Holzmann, München: Auch wenn diese Entscheidung eine Entlastung der Ärzte darstellt, so dürfen Sie jedoch nicht übersehen, dass die Rechtsprechung zum Thema „Patientenaufklärung“ nach wie vor hohe Ansprüche an Sie als Arzt stellt. Denken Sie deshalb immer daran, Aufklärungsgespräche sauber zu dokumentieren. Ferner sollten Sie auch dokumentieren, ob Sie Ihre Patienten über die Möglichkeit Ihnen Fragen zu stellen informiert haben. Nur wenn Sie beweisen können, dass die Patienten Möglichkeiten zum Fragen stellen hatten, kann man Sie für ein mangelndes Verständnis der Aufklärung nicht haftbar machen.“