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Medizinrecht

Das Landgericht München hat die Klage des Freistaates Bayern gegen einen Landgerichtsarzt abgewiesen (Urteil vom 18. Februar 2016; Az: 9 O 20894/14). Der Freistaat forderte von dem Mediziner die Rückzahlung von 2004 bis 2006 gezahlten ärztlichen Honoraren in Höhe von knapp 90.000 Euro. Wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, handelte es sich um einen Facharzt für Psychiatrie, der als Landgerichtsarzt beim Landgericht Ingolstadt tätig ist.

Behandlung oder Gutachten

Die Aufgabe des Arztes war es, auf gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Auftrag hin sogenannte Drogenscreening-Untersuchungen vorzunehmen. Diese werden üblicherweise bei Personen durchgeführt, die sich im Rahmen von Bewährungsauflagen Drogentests unterziehen müssen. Bis November 2004 führte der Arzt die Laboruntersuchungen selbst durch, danach beauftragte er eine Laborpraxis. Die Leistungen stellte der dem Freistaat Bayern gemäß GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in Rechnung.

Der Freistaat forderte die Rückzahlung der so abgerechneten Laborleistungen mit der Begründung, dass der Mediziner kein Laborarzt sei und die Leistungen somit ohne Fachkundenachweis erbracht habe. Daher dürften sie nicht nach GOÄ abgerechnet werden.

Freistaat hat keinen Rückzahlungsanspruch

Das sahen die Richter aber anders. Der Freistaat habe keinen Rückzahlungsanspruch. Zwar habe der Mediziner bei den Laborleistungen außerhalb seiner formellen fachärztlichen Kompetenz gehandelt, doch sein Gutachtensauftrag sei wirksam. Er hatte mit dem Land keine Behandlungsverträge, sondern Gutachtensaufträge abgeschlossen. Ein Honoraranspruch entfalle aber nur, wenn der Arzt auf Basis eines ärztlichen Behandlungsvertrages Leistungen erbringe, für die er nicht ausgebildet sei. Dies gelte explizit nicht für ein Sachverständigenverhältnis.

Leistungen dürfen direkt abgerechnet werden

Auch könne der Arzt die Leistungen des Labors direkt selbst abrechnen. Die Parteien hätten sich auf die Gutachtenerstellung gegen Abrechnung der durchzuführenden Laboruntersuchungen nach der GOÄ verständigt. Damit sei es dem Arzt gestattet gewesen, die Untersuchungen eigenverantwortlich zu organisieren und so im Idealfall einen Gewinn bei der Eigendurchführung der Untersuchungen zu erzielen. Ihm sei aber auch freie Hand gelassen worden, die Untersuchungen in anderer Weise sicherzustellen. Voraussetzung sei lediglich gewesen, dass er die vereinbarte Abrechnung weiterhin nach der GOÄ vornehme und den Honorarrahmen nicht überschreite.

Das Gericht hielt eine Rückforderung der gezahlten Honorare darüber hinaus für treuwidrig, weil dem Freistaat von Anfang an der fehlende Fachkundenachweis des Mediziners bekannt gewesen war. Dennoch habe man sich entschlossen, den Mann zu beauftragen und darauf vertraut, dass er seine Aufgabe zuverlässig erfüllen würde.