Ärztliches Berufsrecht: Reichtum schützt vor Haftpflicht nicht
Judith MeisterOhne Berufshaftpflichtversicherung dürfen Ärzte nicht praktizieren. Fehlt sie, können sie im Extremfall sogar die Approbation verlieren. Dies hat das Verwaltungsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden – und damit eine lange andauernde Posse beendet.
Das vielleicht bizarrste Gerichtsverfahren, dass es in den vergangenen Jahren gegen einen Arzt gegeben hat, spielt in München. Hauptakteur: ein plastischer Chirurg, der der Aufsicht schon mehrfach aufgefallen war, unter anderem wegen Titelmissbrauchs, kritischer Hygienedefizite in seiner Praxis sowie einer unzureichenden Notfallausstattung.
Um weiterhin zumindest kleinere Operationen vornehmen zu dürfen, gab die bayerische Landeshauptstadt dem Mann unter anderem auf, den Eingriffsraums mit Fliegengitter zu versehen, die OP-Liege zu reparieren und sein Personal für das spezielle Reinigungsverfahren im Operationsbereich zu schulen. Außerdem wurde er verpflichtet, einen auf die Praxisräume zugeschnittenen Hygieneplan vorzulegen.
Dem kam der Arzt trotz der Verhängung üppiger Ordnungsgelder nicht nach, operierte aber weiter Patienten, sodass die Praxis schließlich versiegelt und die Approbation des Mannes widerrufen wurde.
Der Doktor mit dem Aluhut vor Gericht
Der Mediziner warf der Regierung von Oberbayern vor, sich für eine langfristig geplante Verleumdungskampagne instrumentalisieren zu lassen, und zog vor Gericht. Schon im Eilverfahren blieb er in beiden Instanzen erfolglos, nun erklärte das Verwaltungsgericht München auch im Hauptsacheverfahren den Widerruf der Approbation für rechtens (Az. Az. M 16 K 16.398)
Mit den (Hygiene)-Mängel in der Praxis musste sich das Gericht im Rahmen des Verfahrens allerdings gar nicht mehr beschäftigen: Um dem Arzt die Approbation zu entziehen, genügte den Richtern schon der Umstand, dass der Mediziner trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt hatte.
Wenn die Versicherung fehlt: Im Zweifel für die Patientensicherheit
Die Bundesärzteordnung (BÄO) sieht zwar nur vor, dass das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann, wenn der Arzt „nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht“. Die Richter in München befanden allerdings, dass sich die Approbation im Einzelfall auch endgültig widerrufen lasse – zum Beispiel dann, wenn ein Arzt vorsätzlich und über längere Zeit ohne Haftpflichtversicherung Patienten behandele. Ein solches Verhalten zeige bereits eine Nachlässigkeit zum Nachteil seiner Patienten, so das Gericht. Da der Arzt vorliegend auch noch operative Eingriffe durchgeführt habe, wiege der Verstoß umso schwerer.
Nicht zugunsten des Arztes berücksichtige das Gericht auch dessen Einlassung, er könne die in der einschlägigen Literatur geforderte Deckungssumme von fünf Millionen Euro bei Bedarf selbst aus liquiden Mitteln aufbringen. Ein beträchtliches Privatvermögen ändere nichts an der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung. Schließlich könnten theoretisch mehrere Kunstfehler nacheinander passieren, so dass der Arzt von geschädigten Patienten auch mehrfach in Anspruch genommen werden könne.