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Medizinrecht

Der Kläger unterzog sich im Februar 2005 einer Oberlidplastik bei einem plastischen Chirurgen in W. Zwei Monate später wurde eine Unterlidplastik durchgeführt, wobei das herabgesunkene Wangenfett unterhalb des Lides nicht mit angehoben wurde. Eine weitere operative Nachkorrektur erfolgte in Würzburg im Februar 2006. Allerdings nicht mit dem gewünschten Erfolg: Am 08.05.2006 konsultierte der Kläger den Beklagten, da er eine Verbesserung der Unterlidpartie und der darunter angrenzenden Wangenregion wünschte.

Kostenvoranschlag und Aufklärungsbogen

Der Arzt untersuchte den Patienten und erklärte ihm, dass die Korrektur frühestens im Oktober 2006 möglich sei. Er übergab ihm einen Kostenvoranschlag und einen Aufklärungsbogen, der u.a. den handschriftlichen Hinweis enthielt: “Symmetrie kann nicht versprochen werden, evt. länger dauernder Reizzustand der Bindehäute, Absterben von Haut vor allem bei erneutem Rauchen möglich…” Außerdem wurde handschriftlich zu dem Umfang der operativen Korrektur an den beiden Unterlidern angefügt: “mit subperiostaler („auf dem Knochen“) Anhebung des Wangenfetts u. Fettentfernung rechts”. Die Operation wurde Mitte Oktober durchgeführt.

Als sich der Patient nach der OP wieder vorstellte, stellte der beklagte Arzt fest, dass schwellungsbedingt die Augenlider nicht ganz geschlossen werden konnten. Weitere 2 Wochen später wurden Hämatome mit Abstehen des Unterlides und konsekutiver Reizung der Konjunktiva des Auges festgestellt. Augentropfen und Cortison halfen nicht, in einer weiteren Operation wurde das abstehende Unterlid korrigiert. Anfang des neuen Jahres begab sich der Patient erneut zu dem Arzt, weil er einen Knoten in dem Gewebe spürte. Diesen versuchte der Arzt erfolglos mit einer Klemme zu entfernen.

Operateur auf Schadenersatz verklagt

Der Patient konsultierte einen Augenarzt, der u.a. eine Bindehautentzündung, Chemose, Hornhautfluor und eine positive Erosio der Hornhaut diagnostizierte. Darauf verklagte der Mann den Operateur auf Schadenersatz. Unter anderem trug er vor, die Risikoaufklärung über ein Mittelfacelifting sei unzureichend gewesen. Der Arzt habe unnötige Eingriffe vorgenommen und bei der Nachsorge ebenfalls Fehler gemacht.

Allerdings wurde die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen und auch die Berufung scheiterte. Denn der hinzugezogene Sachverständige bestätigte, dass die Risikoaufklärung des Arztes in der genannten Form durchaus ausreichend war. Denn es habe sich nicht um ein Mittelfacelifting, sondern nur um eine Wangenfettanhebung und eine Unterlidkorrektur gehandelt. Mit dem Aufklärungsbogen und den handschriftlichen Ergänzungen habe der Arzt alle relevanten Risiken benannt. Es habe keine weiteren Risiken gegeben, die nicht genannt worden waren.

Fazit: Dadurch, dass der Arzt alle Risiken auch schriftlich festgehalten hat, konnte er seine umfangreiche Aufklärung nachweisen. Diese Form ist gegenüber einer reinen mündlichen Aufklärung vorzuziehen, falls man Risiken vermeiden will.